Rz. 155
Durch welche Handlung eine "Falschbuchung" vorgenommen werden kann, hängt davon ab, welche Buchführungsmethode in dem jeweiligen Betrieb angewandt wird. Die Tat ist vollendet, sobald die unrichtige Buchung erfolgt ist.
Rz. 156
Die Buchung muss in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein, d.h. den aufzeichnungs- und buchführungspflichtigen Vorgang anders wiedergeben, als er sich in Wirklichkeit abgespielt hat, mithin eine schriftliche Lüge enthalten.
Beispiel
A verbucht Ausgaben für den allein von seiner Ehefrau privat genutzten Pkw als Betriebsausgaben für die Nutzung eines Dienstwagens. Die Aufwendungen sind tatsächlich nicht betrieblich veranlasst; daher ist die Verbuchung als Betriebsausgaben falsch.
Rz. 157
Den Gegensatz zu einer tatsächlich unrichtigen Buchung bildet eine solche, die nur steuerrechtlich unrichtig (etwa wegen Verstoßes gegen formale Buchführungsprinzipien) und damit nicht tatbestandsmäßig i.S.d. Vorschrift ist. Die Abgrenzung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, da die in den Steuerrechtsnormen enthaltenen Steuerrechtsbegriffe einerseits normative Elemente, andererseits tatsächlichen Inhalt haben können.
Beispiel
Ein Händler fährt zur Messe nach Köln. Dort trifft er einen alten Geschäftsfreund, lädt diesen zum Essen ein und feiert das Wiedersehen mit ihm. Der Aufenthalt kostete einschließlich des abendlichen Zechgelages in einer Bar 500 EUR. Er verbucht die Ausgabe in voller Höhe als Betriebsausgabe.
Mindestens die Kosten für das Zechgelage dürfen wohl nicht als Betriebsausgabe verbucht werden. Da die Kosten aber – anders als im Beispiel bei Rz. 156 – tatsächlich entstanden sind, könnte zweifelhaft sein, ob nur eine falsche rechtliche Würdigung (hier der Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) vorliegt oder ob die Buchung unter Betriebsausgaben auch eine tatsächliche Unrichtigkeit enthält.
Rz. 158
Nach richtiger Ansicht kommt es darauf an, ob die Buchung auch eine unrichtige Aussage über Tatsachen enthält. Das ist im vorstehenden Beispiel der Fall. Eine Buchung als Betriebsausgabe beinhaltet die Aussage, dass die Aufwendungen für betriebliche ("Geschäftsvorfall") und nicht für private Zwecke erfolgt sind. Die Buchung einer zweifelsfreien Privatentnahme unter Betriebsausgaben enthält daher eine in tatsächlicher Hinsicht unrichtige Aussage.
Rz. 159
Eine lediglich auf eine normative Ebene bezogene und folglich nicht tatbestandsmäßige unrichtige Buchung liegt vor, wenn infolge eines Irrtums über steuerrechtliche Vorschriften Aufwendungen nicht vorschriftsmäßig verbucht werden, ohne dass der Buchung ein von der Wirklichkeit abweichender Aussagegehalt zu entnehmen ist.
Beispiel
Ein Unternehmer entrichtet den Kaufpreis für eine in fünf Teilen gelieferte Maschine in entsprechenden Raten für jedes der fünf Teile. Die Summe der Raten setzt er im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben an, anstatt den Kaufpreis auf die Nutzungsdauer der Maschine zu verteilen.
Möglicherweise befindet sich der Buchungspflichtige aufgrund seiner unzutreffenden Bewertung hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung des Geschäftsvorfalls in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 11 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO), der allenfalls Raum lässt für eine Ahndung wegen fahrlässiger Begehung. Näheres zum Problem der abweichenden Rechtsauffassung s. § 370 Rz. 237 ff. und § 378 Rz. 112.
Rz. 160
Eine unordentliche Buchführung als solche erfüllt, solange sie nicht tatsächlich unrichtig ist oder keinerlei Buchungen oder Aufzeichnungen erfolgt sind, nicht den Tatbestand des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.
Rz. 161
Ebenso wenig stehen bloße unvollständige Aufzeichnungen in Lieferscheinen statt in Rechnungen einer Nichtbuchung oder unrichtigen Buchung gleich. Auch der Sprachgebrauch, wonach unvollständige Angaben oft auch als unrichtig angesehen werden, vermag über die Grenzen des Wortlauts des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, insb. unter Berücksichtigung anderer vergleichbarer Tatbestände, nicht ohne unzulässige Analogie zu Lasten des Täters hinwegzuhelfen (s. Rz. 151, 153). Eine nicht ordnungsgemäße Buchführung kann allenfalls dann ein Ausmaß annehmen, das einer Nichtverbuchung gleichgestellt werden muss, wenn nur pro forma irgendeine Buchung erfolgt oder Aufzeichnung angelegt ist, daraus aber überhaupt keine der etwa nach § 143 Abs. 3, § 144 Abs. 3 AO erforderlichen Angaben ersichtlich wird und diese auch sonst nicht aus den Unterlagen des Stpfl. zu ermitteln sind.
Rz. 162
Rein formelle Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (es werden z.B. Kasseneinnahmen und -ausgaben nicht täglich aufgezeichnet, vgl. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO) haben nicht zwangsläufig auch die in tatsächlicher Hinsicht unrichtige Verbuchung zur Folge.