aa) Konto errichten, Buchungen vornehmen lassen usw.
Rz. 579
Unter Konto ist nicht notwendig ein Bankkonto zu verstehen. Ein Konto wird errichtet, wenn jemand zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person in eine laufende Geschäftsverbindung tritt, die von dieser Person buch- und rechnungsmäßig in ihrem jeweiligen Stand festgehalten wird, indem Zu- und Abgänge in der Rechnungsführung erfasst werden. Die Kontoführung ist daher nicht auf Kreditinstitute beschränkt, sondern kann auch durch andere natürliche und juristische Personen erfolgen. Der Neuerrichtung steht die Übertragung gleich.
Rz. 580
Das Verbot des § 154 Abs. 1 AO erstreckt sich dagegen nicht auf die Errichtung eines Kontos unter falschem Namen im eigenen Geschäftsbetrieb. Ein derartiger Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 146 Abs. 1 AO wird nicht von § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO erfasst, sondern kann ggf. nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geahndet werden.
Rz. 581
Buchungen sind alle Geschäftsvorgänge, die in irgendeiner Weise buchmäßig festgehalten werden, d.h. im Zusammenhang mit der Kontoführung Gut- und Lastschriften. Durch diese Alternative wird das Gebrauchmachen von einem "schwarzen" Konto erfasst. Ordnungswidrig handelt bspw. der Kontoinhaber oder ein anderer Dritter, der auf das schwarze Konto Einzahlungen oder Abhebungen tätigt und damit die entsprechenden Buchungen veranlasst.
Rz. 582
Als Wertsachen sind nach der Legaldefinition des § 154 Abs. 1 AO Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten anzusehen. Geld ist jedes staatlich beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel, ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang, also Metall- und Papiergeld, auch aus einem fremden Währungsgebiet (vgl. § 152 StGB).
Rz. 583
Wertpapiere sind in § 1 DepotG definiert (z.B. Rekta-, Order- oder Inhaberpapiere). Banknoten, auch ausländische, sind keine Wertpapiere, sondern Geld, solange es nicht außer Kurs gesetzt ist.
Rz. 584
Kostbarkeiten sind Gegenstände, die im Verhältnis zu Umfang und Gewicht einen besonders hohen Wert haben, z.B. Edelmetall, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelsteine und alte Münzen.
Rz. 585
Der Begriff "Schließfach" ist nicht auf Bankschließfächer beschränkt; im Einzelfall kann auch ein Postschließfach darunterfallen. Aus dem Systemzusammenhang des § 154 AO ergibt sich jedoch, dass das Schließfach zum Zweck der nicht nur vorübergehenden Aufbewahrung von Wertsachen überlassen werden muss. Dies wiederum wird faktisch nur bei Bankschließfächern der Fall sein.
bb) Auf einen falschen oder erdichteten Namen
Rz. 586
Die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 AO wird verletzt, wenn durch die unrichtige Namensbezeichnung der wahre Verfügungsberechtigte des Kontos oder des Schließfachs nicht ermittelt werden kann.
Rz. 587
Erdichtet ist ein Name, der dem Träger nicht zusteht und mit dem auch nicht an eine bestimmte Personenidentität angeknüpft wird.
Rz. 588
Ein Name ist falsch, wenn er demjenigen, der ihn führt, rechtlich nicht zusteht. Der Name, auf den das Konto einzurichten ist, braucht nicht notwendig derjenige zu sein, der in der zur Legitimationsprüfung vorgelegten Geburtsurkunde vermerkt ist. Es genügt, dass die Identität der Person zweifelsfrei festzustellen ist.
Beispiele
- In ländlichen Gegenden, in denen es Sitte ist, den Namen des Hofes zu führen, genügt es für die Wahrung der Kontenwahrheit, wenn das Konto auf den Namen des Hofes eingerichtet wird.
- Die Verwendung eines Künstlernamens reicht ebenso aus wie
- die Errichtung eines Kontos auf den einen Firmennamen oder den Namen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, auch wenn der bürgerliche Name des Berechtigten nicht mit dem Firmennamen übereinstimmt. ...