aa) Intermediäre
Rz. 478
Der Intermediär handelt tatbestandlich, wenn er seiner Pflicht zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber dem BZSt nicht nachkommt ("... entgegen § 138d Abs. 1 ...").
Der Intermediär handelt zudem tatbestandlich, wenn er seine Mitteilungspflicht nicht fristgemäß (s. Rz. 474) oder nicht vollständig (s. Rz. 475) erfüllt ("... entgegen § 138f ...").
Schließlich handelt der Intermediär tatbestandlich, wenn er seiner Aktualisierungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig macht ("... entgegen § 138h Abs. 2 ...").
Rz. 479
Da § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO die Vorschrift des § 138f Abs. 1 AO vollständig in Bezug nimmt, ist der Tatbestand – anders als bei § 379 Abs. 2 Nr. 1, § 138 Abs. 2 Satz 1 AO (s. Rz. 322) – auch erfüllt, wenn gegen Formvorschriften (s. Rz. 473) verstoßen wird oder eine Mitteilung an die unzuständige Stelle erfolgt.
Rz. 480
Der Wortlaut des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO ist auf die dem Intermediär zur Verfügung stehenden Angaben beschränkt. Eine Erkundigungspflicht besteht nicht.
Rz. 481
Die unrichtige Mitteilung ist nicht bußgeldbewehrt.
Rz. 482
Die Angabe des wirtschaftlichen oder voraussichtlichen Werts der Gestaltung gem. § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 AO ist aus dem Wortlaut des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO aufgrund von Zweifeln an seiner Bestimmtheit ausgenommen. Eine diesbezügliche Falschangabe ist daher ebenfalls nicht bußgeldbewehrt.
bb) Nutzer
Rz. 483
Der Nutzer handelt tatbestandlich, wenn er seiner (subsidiären) Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen i.S.d. § 138d Abs. 2 AO nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt ("... entgegen § 138g Abs. 1 Satz 1 ..."). Anders als der Intermediär (s. Rz. 465) hat der Nutzer bußgeldbewehrt mithin auch eine richtige Mitteilung abzugeben.
Rz. 484
Die 30-tägige Frist des Nutzers zur Mitteilung der in § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 10 AO bezeichneten Angaben (§ 138f Abs. 2 AO) beginnt – abweichend von der für den Intermediär geltenden Frist (s. Rz. 474) – erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer vom Intermediär die erforderlichen Angaben erlangt hat (§ 138f Abs. 6 Satz 4 AO). Damit wird sichergestellt, dass dem Nutzer (sofern die Mitteilungspflicht auf ihn übergegangen ist) ab Zugang der für die Mitteilung erforderlichen Angaben immer ausreichend Zeit bleibt, um seinerseits die Mitteilung an das BZSt zu übermitteln.
Rz. 485
Der Nutzer handelt zudem tatbestandlich, wenn er seiner (subsidiären) Aktualisierungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt ("... entgegen § 138h Abs. 2 ..."). Die Ausführungen oben (s. Rz. 477) zum Intermediär gelten entsprechend.
f) Anwendungsvorschriften
Rz. 486
Die §§ 138d ff. AO sind zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Gemäß Art. 97 § 33 Abs. 1 EGAO besteht die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen seit dem 1.7.2020. Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24.6.2018 und vor dem 1.7.2020 umgesetzt, hatte gem. Art. 97 § 33 Abs. 2 EGAO eine Mitteilung bis zum 31.8.2020 zu erfolgen.
Ungeachtet dessen gelten die Bußgeldvorschriften des § 379 Abs. 2 Nr. 1e–1g AO gem. Art. 97 § 33 Abs. 3 EGAO ab dem 1.7.2020 in allen Fällen, in denen das nach § 138f Abs. 2 AO maßgebliche Ereignis nach dem 30.6.2020 eingetreten ist. Dies bedeutet, dass die Nachmeldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vor dem 1.7.2020 nicht bußgeldbewehrt ist.
Rz. 487– 489
Einstweilen frei.