Rz. 714
[Autor/Stand] Neben § 379 AO kann in Tateinheit der Tatbestand der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG; s. dazu § 377 Rz. 207.) verwirklicht werden.
Rz. 715
[Autor/Stand] Hingegen geht § 379 AO, speziell in der Begehungsweise des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, als lex specialis dem Auffangtatbestand der Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG) vor[3] (s. dazu § 377 Rz. 176 ff.).
Rz. 716
[Autor/Stand] Im Übrigen kommt bei verschiedenen rechtlich selbständigen Handlungen, die neben dem Tatbestand des § 379 AO den einer anderen Bußgeldvorschrift erfüllen, Tatmehrheit in Betracht, so dass die Geldbußen gesondert festgesetzt werden (§ 20 OWiG).
Rz. 717
[Autor/Stand] Neben § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO, der bislang nur bezogen auf die USA Anwendung findet, ist ab 2017 die Spezialregelung nach § 28 FKAustG (Rz. 371 ff.) einschlägig.
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