Schrifttum:
Bilsdorfer, Die Bedeutung des Umsatzsteuerabzugsverfahrens für das Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, DStZ/A 1981, 163; Bornemann, Selbstanzeige bei Gefährdung von Abzugsteuern (§ 406 AO), DStR 1973, 691; v. Bornhaupt, Arbeitnehmern von dritter Seite gewährte Preisvorteile als Arbeitslohn, BB 1993, 2493; Brenner, Schließt die wirksame Selbstanzeige (§§ 371, 378 III AO) die Bußgeldtatbestände der §§ 379 ff. AO aus?, StWa. 1981, 147; Bringewat, Gefährdung der Abzugsteuern im Vorfeld von Lohnsteuerhinterziehungen, NJW 1981, 1025; Dörn, Anwendung der §§ 379, 380 AO auch bei Selbstanzeigen gemäß §§ 371, 378 Abs. 3 AO, wistra 1995, 7; Dörn, Die Verfolgung der Lohnsteuergefährdung (§ 380 AO) durch die Finanzbehörden, Stbg 1998, 349; Franzheim, Anm. zu BGHSt 38, 285, JR 1993, 75; Gerber, Stundung von Abzugsteuern, DB 1999, 1729; Hammer, Anmerkungen zum Inhalt und zur Anwendung des § 5 Abs. 3 InvZulG 1975, DStR 1976, 408; Henkel/Mock, Kurzkommentar zu BGH v. 14.5.2007 – IV ZR 48/06, EWiR 2007, 495; Hentschel, Straf- und bußgeldrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Steuerabzug bei Bauleistungen, Inf StW 2002, 6; Hoffmann, Haftung des GmbH-Geschäftsführers für einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, DB 1986, 467; Kindshofer, Bauabzugsteuer – Ein neues Betätigungsfeld für Steuerverkürzung?, PStR 2003, 160; Kohlmann, Ausgewählte Fragen zum Steuerstrafrecht, WPg 1982, 70; Lampert, Auswirkungen der Abgabenordnung 1977 auf die Umsatzsteuermeldungen und -festsetzungen, UStR 1977, 205; Lohmeyer, Die Gefährdungstatbestände der §§ 379 und 380 AO, INF 1992, 511; Lübbersmann, Kehrtwende des BGH bei der Berechnung des Schuldumfangs für § 266a StGB, PStR 2009, 67; Meincke, Nochmals: Die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmerentleihers für die Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer, DStR 1981, 226; Meine, Beitragsvorenthaltung und Lohnsteuerverkürzung bei nicht genehmigter Arbeitnehmerüberlassung, wistra 1983, 134; Meyer, Steuer(straf)rechtliche Verantwortlichkeit und Haftung des GmbH-Geschäftsführers, PStR 2003, 185; Mösbauer, Die Arbeitgeberhaftung der GmbH für Lohnsteuer, GmbHR 1987, 483; Reinhart, Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung für Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer, BB 1986, 500; Roth, Gesetzgebung: Änderungen des JStG 2020: § 208a AO und §§ 26a bis 26c UStG, PStR 2021, 89.
A. Allgemeines und Überblick
I. Entstehungsgeschichte
Rz. 1
Die Gefährdung von Abzugsteuern war früher in § 413 Abs. 1 Nr. 1a RAO geregelt und als Vergehen mit Geldstrafe bedroht. Durch das 2. AOStrafÄndG wurde die Vorschrift als Ordnungswidrigkeit in § 406 RAO 1968 überführt (s. Vor § 377 Rz. 3). Seither kann – im Gegensatz zur Vorgängerregelung unstreitig – auch die bloße schuldhafte Versäumung eines Zahlungstermins im Abzugsteuerverfahren geahndet werden. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die subjektive Tatseite verschärft, da seitdem nur noch vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln mit Geldbuße bedroht ist.
Rz. 2
Die Regelung wurde sodann – von einigen redaktionellen Klarstellungen abgesehen – wörtlich in § 380 AO 1977 übernommen. Durch die Einfügung des Wortes "nicht" in Abs. 1 steht seither fest, dass der Tatbestand nicht nur bei der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Einbehaltung bzw. Abführung erfüllt ist, sondern auch, wenn der Täter überhaupt nicht tätig wird. Das Tatbestandsmerkmal "einzubehalten" ist nicht gestrichen worden, da § 380 AO eine Doppelverpflichtung enthalte, die bereits verletzt sei, wenn nur eine der beiden Verpflichtungen nicht erfüllt werde (s. Rz. 31 ff.).
Rz. 2.1
Mittlerweile wurde das Höchstmaß der Geldbuße – auch mit Blick auf die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse – von 10.000 DM auf 50.000 DM bzw. 25.000 EUR angehoben und geht auffallend über den Bußgeldrahmen der §§ 381, 382 AO hinaus.
II. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift
Rz. 3
Zweck der Bußgeldregelung in § 380 AO ist es, die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten, die im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens dritten Personen bzgl. fremder Steuerschulden (dazu sogleich) obliegen, sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Vereinfachung, Beschleunigung und Sicherstellung d...