I. Entstehungsgeschichte
Rz. 1
Die Verbrauchsteuergefährdung war nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RAO 1956 ursprünglich als Vergehen mit Geldstrafe bedroht. Die Vorschrift wurde durch § 407 RAO 1968 i.d.F. des 2. AOStrafÄndG abgelöst; sie stellte seitdem – wie auch andere Tatbestände (s. Vor §§ 377–384a Rz. 3 ff.; § 380 Rz. 1) – bloßes Ordnungsunrecht dar, das nur mit Geldbuße geahndet werden kann. Der objektive Tatbestand des § 407 RAO 1968 wurde gegenüber § 413 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RAO 1956 nur unwesentlich geändert. Aus im Mineralölsteuergesetz liegenden Gründen wurde er lediglich um die Verletzung von Vorschriften über die Kennzeichnung von Waren, die verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse enthalten, und über die Verwendung solcher Waren erweitert. Der Regierungsentwurf zu § 407 RAO 1968 sah in Abs. 1 eine dem § 406 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956 entsprechende Regelung vor. Dieser Absatz wurde aber mit Rücksicht darauf gestrichen, dass der Tatbestand des § 405 Abs. 1 Nr. 2 RAO 1968 (heute § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO) um das Wort "Betriebsvorgänge" erweitert und damit der Tatbestand des § 406 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956 (Verstoß gegen die Pflicht zur Aufzeichnung oder Verbuchung von Betriebsvorgängen) bereits von § 405 Abs. 1 Nr. 2 RAO 1956 mit erfasst wurde.
Der subjektive Tatbestand wurde gegenüber § 413 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RAO 1956, der noch leichte Fahrlässigkeit hatte ausreichen lassen, eingeschränkt. Seitdem ist Vorsatz bzw. mindestens leichtfertiges Verhalten erforderlich.
Rz. 2
Mit der Umgestaltung in eine Ordnungswidrigkeit wurde aus rechtsstaatlichen Gründen ein Rückverweisungsvorbehalt aufgenommen, nach dem Gesetze und Rechtsverordnungen im Verbrauchsteuerrecht auf die Bußgeldvorschrift verweisen müssen.
Rz. 3
Mit der AO 1977 änderte sich die nunmehr in § 381 AO enthaltene Regelung – auch über die Ersetzung des Begriffs "Tat" durch den der "Handlung" in Abs. 2 hinaus – wiederum nur unwesentlich: In Abs. 1 Nr. 1 wurde die Formulierung "Erklärungs- und Anzeigepflichten" durch das Wort "Pflichten" ersetzt, um den mit der Vorschrift verfolgten Zweck zu verdeutlichen. Hierdurch wurden die Streitfragen bei der Abgrenzung von Erklärungs- und Anzeigepflichten bzw. Buchungs-/Aufzeichnungspflichten und Erklärungspflichten obsolet. Mit der seither geltenden Fassung des § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO sind sämtliche Pflichten in den Tatbestand einbezogen.
II. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift
Rz. 4
Wie bei den §§ 379–382 AO handelt es sich auch bei § 381 AO um Handlungen, die im Hinblick auf das in den §§ 370, 378 AO geschützte Rechtsgut – den Anspruch des Staates auf das Vollerträgnis jeder einzelnen Steuerart (s. § 370 Rz. 53 ff.; § 378 Rz. 5) – besonders gefährlich erscheinen, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen und nach den §§ 370, 378 AO geahndet werden könnten. Die Tathandlungen erfassen – ebenso wie § 379 AO – als abstrakte Gefährdungsdelikte typische Vorbereitungshandlungen zur Steuerhinterziehung (s. § 379 Rz. 30 f.). Während die Tatbestände des § 379 AO jedoch bei allen Steuerarten vorkommen können, handelt es sich bei § 381 AO nur um Vorbereitungen zur Verbrauchsteuerhinterziehung.
Die Bußgeldvorschrift sichert folglich bereits im Vorbereitungsstadium das Verbrauchsteueraufkommen und gewährleistet im Rahmen der besonderen Steueraufsicht nach den §§ 209 ff. AO und parallel zur Ahndung von Verstößen gegen Auflagen zum Zweck der Steueraufsicht (§ 379 Abs. 3 AO; s. § 379 Rz. 640) eine effiziente Kontrolle der Herstellung und des Güterverkehrs von Verbrauchsgütern.
Rz. 5
§ 381 AO ist eine Blankettnorm, die der Ausfüllung durch die Verbrauchsteuergesetze und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen (Durchführungsbestimmungen) bedarf. Dem Zweck des § 381 AO entsprechend müssen diese Vorschriften Pflichten regeln, die der Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung dienen (s. Rz. 23 f., 27). Neben förmlichen Gesetzen kommen nur gesetzesvertretende Rechtsverordnungen i.S.d. Art. 80 GG als blankettausfüllende Normen in Betracht; allein verwaltungsintern geltende Richtlinien, Anordnungen u.a. scheiden damit aus. Eine Ahndung als Verbrauchsteuergefährdung verlangt gleichzeitig, dass im Zusammenhang mit der Pflichten...