I. Täterkreis
Rz. 18
Bei den Tatbestandsalternativen des § 381 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO kommen als Täter nur diejenigen Personen in Betracht, die Normadressaten der besonderen Pflichten, die nach den das Bußgeldblankett ausfüllenden verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften auferlegt werden (s. dazu Rz. 19 ff.), sind. Insoweit ist § 381 AO ein Sonderdelikt. Täter einer Zuwiderhandlung nach § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO konnte jeder sein, doch sind die Vorschriften über den Verbrauch unversteuerter Waren in Freihäfen obsolet geworden (s. Rz. 33).
Rz. 19
Täter können daher der Betriebsinhaber (zu dessen Anmeldepflicht vgl. § 139 AO), von ihm Beauftragte i.S.d. § 214 AO (z.B. Betriebsleiter) oder diejenigen Personen sein, die kraft Gesetzes dem Stpfl. gleichgestellt sind (§§ 34, 35 AO, § 9 OWiG; s. § 377 Rz. 65 ff. und § 378 Rz. 11 ff., 18, 27 f.).
Die Verantwortlichkeit eines Betriebsleiters für die in den Betrieben vorgekommenen Verstöße bemisst sich gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nach der Reichweite seiner Entscheidungsbefugnis. Der Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis durch den Betriebsinhaber oder andere Vorgesetzte wirkt für den Betriebsleiter entlastend.
Beispiel
nach BayObLG: In Selbstbedienungsgroßmärkten wurden Tabakwaren unter dem auf dem Steuerzeichen angegebenen Preis abgegeben. Eine originäre Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters des Marktes für die damit begangene Zuwiderhandlung (vgl. jetzt § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 4 TabStG, § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO) setzt voraus, dass er die Kompetenz hatte, das einheitlich von der Geschäftsführung festgelegte Kontrollsystem eigenmächtig abzuändern und eine Kontrolle der Tabakwarenkäufer einzuführen. Fehlt es an einer entsprechenden Befugnis, ist stattdessen die Unternehmensführung für die begangenen Ordnungswidrigkeiten verantwortlich. Eine Beteiligung der Betriebsleiter könnte gem. § 14 OWiG in Betracht kommen, wenn sowohl er als auch die Geschäftsführer vorsätzlich gehandelt haben.
Rz. 20
Der Betriebsinhaber kann andererseits zwar nicht nach § 381 AO, aber nach § 130 OWiG (ggf. i.V.m. § 30 OWiG auch als juristische Person) mit einem Bußgeld belegt werden, wenn er seine trotz zulässiger Delegierung der aus den Verbrauchsteuergesetzen folgenden Pflichten fortbestehenden Sorgfaltspflichten bei der Bestellung, Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen vorsätzlich oder fahrlässig missachtet hat und es dadurch zu Steuerzuwiderhandlungen gekommen ist.
Rz. 21
Nicht verantwortliche Betriebsleiter oder auch Dritte können sich aber an der Verbrauchsteuergefährdungstat des Normadressaten beteiligen (vgl. § 14 Abs. 1 OWiG) und mit einem Bußgeld zur Verantwortung gezogen werden, allerdings nur bei einem vorsätzlichen Tatbeitrag (s. § 377 Rz. 66).
II. Tathandlungen
1. Allgemeines
Rz. 22
Der Tatbestand der Verbrauchsteuergefährdung setzt die Verletzung der in § 381 Abs. 1 Nr. 1–3 AO bezeichneten verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten voraus. Die einzelnen Verletzungstatbestände des § 381 Abs. 1 AO lassen sich nicht immer klar voneinander abgrenzen. So fallen die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften eigentlich unter den Begriff der Verkehrsbeschränkung, und auch Erklärungs- bzw. Anzeigepflichten können sich als Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen auswirken (so z.B. die Versendungsanmeldungen; s. Rz. 29). Maßgeblich ist jeweils diejenige Tatbestandsalternative, unter deren Wortlaut sich die Vorschrift am leichtesten einordnen lässt. In den meisten Ordnungswidrigkeitenvorschriften der Verbrauchsteuergesetze, die auf § 381 Abs. 1 AO verweisen, ist eine Aufteilung nach Tatbestandsalternativen aber bereits erfolgt. Lassen sich im Einzelfall letzte Zweifel nicht ausräumen, so besteht die Möglichkeit einer wahlweisen Verurteilung (s. dazu § 370 Rz. 920).
2. Verstöße gegen Pflichten zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung (§ 381 Abs. 1 Nr. 1 AO)
Rz. 23
Anders als die Vorgängervorschrift (§ 407 Abs. 1 Nr. 1 RAO 1968) erfasst § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht nur Erklärungs- und Anzeigepflichten, sondern Pflichten ganz allgemein, die dem Betroffenen zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegt sind. Auch die Verletzung anderer als Erklärungs- und Anzeigepflichten können somit künftig als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (s. bereits Rz. 3). Darunter fa...