Rz. 13
Verstöße gegen Pflichten oder Beschränkungen können nur dann als Verbrauchsteuergefährdung geahndet werden, wenn ein Verbrauchsteuergesetz bzw. eine dazu erlassene Rechtsverordnung wegen bestimmter verbrauchsteuerrechtlicher Vorschriften ("für einen bestimmten Tatbestand") ausdrücklich auf § 381 AO verweisen. Zudem hat sich die Verweisung im Rahmen des Blanketts zu halten, d.h. bei den betreffenden Regelungen in den Verbrauchsteuergesetzen und Rechtsverordnungen muss es sich um Tatbestände i.S.d. § 381 Abs. 1 Nr. 1–3 AO handeln. Zu beachten ist hierbei die allen Tatbestandsvarianten der Bußgeldnorm des § 381 AO zugrunde liegende Intention der Sicherung des Verbrauchsteueraufkommens. Ein Verweis auf § 381 AO etwa wegen einer Pflicht, die nicht steuerrechtlichen Zwecken dient, würde den Rahmen der Blankettnorm überschreiten (s. dazu Rz. 5 und 23, 27).
Rz. 14
Die Rückverweisungsklausel dient dem Zweck, größere Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem die zahlreichen in den Verbrauchsteuergesetzen normierten Verpflichtungen im Hinblick auf ihre Erheblichkeit für die steuerlichen Bußgeldvorschriften durchsichtiger gestaltet und nicht sanktionswürdige, schon anderweitig abgesicherte oder zu unbestimmte Ge- oder Verbote von der Bußgeldandrohung durch die Blankettnorm ausgenommen werden (s. dazu § 377 Rz. 18). Ein solches Bedürfnis bestand vor allem bei den Verbrauchsteuergesetzen und Durchführungsbestimmungen, die neben steuerrechtlich motivierten Pflichten auch solche mit lebensmittelrechtlichem (so z.B. §§ 9, 10 i.V.m. § 18 des früheren BierStG) oder wettbewerbsrechtlichem Gehalt (z.B. Deputate in der Tabakbranche, vgl. § 36 TabStG; § 60 TabStV; s. dazu Rz. 12) enthielten.
Rz. 15
Um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG; § 3 OWiG) zu genügen, muss die Ahndung eines Verstoßes aufgrund des Verbrauchsteuergesetzes, d.h. nicht erst aufgrund einer dazu erlassenen Rechtsverordnung voraussehbar sein. Die Regelung in § 381 AO genügt diesen Anforderungen auch insoweit, als die Rückverweisung auf die Bußgeldvorschrift nicht in einem Verbrauchsteuergesetz, sondern in einer verbrauchsteuerrechtlichen Verordnung enthalten ist. Die vom Gesetzgeber als sanktionswürdig angesehenen Verhaltensweisen und die drohenden Rechtsfolgen ergeben sich für den Rechtsanwender hinreichend klar bereits aus § 381 AO. Lediglich die genauere Spezifizierung und die den praktischen Entwicklungen angepassten Detailregelungen zu den Pflichtenverstößen bleibt den Verbrauchsteuergesetzen und -rechtsverordnungen vorbehalten.
Die Gegenansicht führt eine Verletzung des Zitiergebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) an, da aus der Befugnis zum Erlass von Verordnungen i.S.d. § 381 AO nicht auch die Ermächtigung folge, einen Verstoß gegen Verordnungsregelungen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Des Weiteren wird die Nichtbeachtung des Gewaltenteilungsgrundsatzes sowie des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) angeführt, da die abstrakt-generelle Entscheidung darüber, ob ein Verhalten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll oder nicht, auf die Exekutive delegiert werde. Diese Ansicht würde jedoch bedeuten, dass an die Rückverweisung bei einer Ordnungswidrigkeitennorm strengere Maßstäbe angelegt würden als bei vergleichbaren Blankettstraftatbeständen, die an den Erlass einer Verordnung anknüpfen. Zudem wird § 381 AO als Ermächtigungsnorm jeweils in den Einleitungssätzen der Bußgeldtatbestände, die auf § 381 AO verweisen (s. im Einzelnen den Normenkatalog unter Rz. 45 f.), genannt.
Rz. 16– 17
Einstweilen frei.