Rz. 16

[Autor/Stand] Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 382 Abs. 1 AO kann an sich nur sein, wer zu den in der Norm aufgezählten "Pflichtigen" oder denjenigen, die "bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen" handeln, gehört. Die Norm enthält jedoch nur der Form nach einen Sondertatbestand. Der Kreis der möglichen Täter ist – insbesondere durch die zweite Alternative der erfassten Personengruppen – entsprechend § 378 AO (s. § 378 Rz. 16 ff.) so weit gefasst, dass eine Verletzung der in § 31 ZollVG und § 30 ZollV genannten Vorschriften durch einen Nichtverpflichteten kaum denkbar ist.[2]

 

Rz. 16.1

[Autor/Stand] Dritte, die sich an der (vorsätzlichen) Tat einer unter die in § 382 Abs. 1 AO genannten Tätergruppen fallenden Person vorsätzlich (s. § 377 Rz. 65 f.) beteiligen, können nach § 14 Abs. 1 Satz 2 OWiG selbst dann wegen einer Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben mit Bußgeld belegt werden, wenn sie nicht zum Täterkreis des § 382 Abs. 1 AO gehören[4] (s. § 377 Rz. 73 f.).

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 382 Abs. 1 AO verzichtet – anders als noch die Vorgängerregelung in § 408 Abs. 1 RAO – auf eine genaue Umschreibung des Täterkreises. Dieser ergibt sich aus den blankettausfüllenden zollrechtlichen Vorschriften (s. Rz. 7 f.). Die durch die Pflichtenstellung begründete bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit ist dabei zu trennen von der Haftung für die Einfuhrabgaben (s. zur Zollschuldnerschaft Art. 79 Abs. 3 UZK).[6]"Pflichtiger" i.S.d. § 382 Abs. 1 AO ist jeder durch die dort genannten Vorschriften unmittelbar Verpflichtete. Praktisch bedeutsam sind vor allem die Gestellungspflichtigen.

Die in den drei Tatalternativen des § 382 Abs. 1 AO bezeichneten Pflichten richten sich demnach an folgende Personenkreise:

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[4] Vgl. etwa zum Beteiligungsbegriff beim Einfuhrschmuggel Witte in Witte8, Art. 79 UZK Rz. 297 ff.: z.B. Beifahrer oder im Hintergrund bleibende Mitarbeiter in Speditionen oder Versandabteilungen ausländischer Firmen.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[6] Vgl. OLG Düsseldorf v. 24.4.1991 – 5 Ss OWi 322/90-OWi 79/90 III, wistra 1991, 275 f.; dazu näher Halla-Heißen/Zimmermann, ZfZ 1994, 2 (8 ff.).

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