Rz. 24
[Autor/Stand] Anders als bei § 381 AO, bei dem die in Betracht kommenden Pflichtverletzungen in verschiedene Arten aufgeteilt und so näher bestimmt werden, wird das bei § 382 AO mit Bußgeld bedrohte Verhalten in Abs. 1 Nr. 1–3 in der Weise näher umschrieben, dass die Bußgeldvorschrift den Zweck angibt, dem die Gebote und Verbote dienen sollen. Im Einzelnen handelt es sich um Verstöße gegen Vorschriften
- über die zollamtliche Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Nr. 1),
- über die Anmelde- und Erklärungspflichten bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchführung u.a. (Nr. 2),
- für die Freizonen, den grenznahen Raum und für die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (Nr. 3).
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