Rz. 25

[Autor/Stand] Mit der Erfassung des Warenverkehrs lässt sich der Verfahrensabschnitt bezeichnen, der das Schicksal der Waren vom Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union (vgl. Art. 134 Abs. 1 UZK) bis zu dem Zeitpunkt der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle (vgl. Art. 139 Abs. 1 UZK)[2] regelt (früher war der Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung maßgeblich, vgl. Art. 58 ff. ZK). Vorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs enthalten Titel IV des UZK (Art. 134 ff. UZK) und Teil I des ZollVG (§§ 15 ZollVG).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Die Waren stehen mit der Verbringung über die Grenze des Zollgebiets der EU oder über die Freizonengrenzen unter zollamtlicher Überwachung (Art. 134 UZK). Die gesonderte Erwähnung der Freizonengrenzen in § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO ist bedingt durch den Umstand, dass nach dem neuen Zollrecht (vgl. Art. 243 UZK; § 20 ZollVG) Freizonen Teile des Zollgebiets der EU sind (anders noch die Freihäfen des früheren deutschen Zollgebietes). Der Wareneingang in bzw. aus Freizonen und Freilagern ist Gegenstand der zollamtlichen Überwachung (vgl. Art. 245 UZK; § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG, § 23 ZollVG). Zu Freizonen werden fiktive Freigebiete im Zollgebiet der EU erklärt. Sie sind durch Einzäunung vom übrigen Zollgebiet getrennt (vgl. Art. 243 UZK, § 20 ZollVG). Der unionsrechtlich verwandte Begriff umfasst dabei alle denkbaren Formen von Zollausschlüssen (z.B. Freihäfen, Freizonen auf Flughäfen oder Speditionszentren). In Deutschland sind nur noch die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven Freizonen. Die früheren Freizonen des Kontrolltyps II in Duisburg und Deggendorf sind mit dem Unionszollkodex weggefallen.[4] Die früheren Freihäfen Bremen, Emden und Kiel wurden zum 1.1.2008[5] bzw. 1.1.2010,[6] der bisherige Freihafen Hamburg zum 1.1.2013[7] aus wirtschaftlichen Gründen (u.a. wegen der Kosten für die zollamtliche Überwachung und Verwaltung) aufgehoben,[8] so dass dort seither jeweils die allgemeinen Regelungen für Seezollhäfen in der EU gelten.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die zollamtliche Überwachung wird konkretisiert in der zollamtlichen Prüfung (sog. Zollkontrolle, vgl. Art. 5 Nr. 3 UZK). Zweck der zollamtlichen Überwachung ist die Verwirklichung der körperlichen Erfassung von Waren, aufgrund derer erst tatsächlich insbesondere die Erhebung der Einfuhrabgaben gesichert werden kann. Der Verbringer ist grds. verpflichtet, die verbrachten Waren unverzüglich und unverändert auf den bezeichneten Verkehrswegen (Zollstraßen) zum Ort der eigentlichen Warenerfassung (grds. bei einer Zollstelle) zu befördern.[10] Die hierzu maßgeblichen Vorschriften richten sich weitgehend nach der Verkehrsart, die für die jeweilige Einfuhr in Betracht kommt (Landstraßen oder Eisenbahngüterverkehr, Seeschiffsverkehr, Binnenschiffsverkehr, Luftfrachtverkehr und Rohrleitungsverkehr). Als konkrete Maßnahme der Warenerfassung schließt sich dann die Gestellung der eingeführten Waren gegenüber der zuständigen Zollstelle usw. an (§ 4 ZollVG; § 7 ZollV).

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Ordnungswidrig i.S.d. § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Darunter fallen insbesondere die Vorschriften des ZollVG über den Zollstraßenzwang und die Beachtung der Öffnungszeiten (insbesondere §§ 2, 3 ZollVG), auf die im Einzelnen die Rückverweisungsnorm des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZollVG Bezug nimmt. Das Gleiche gilt für die hierzu erlassenen Bestimmungen der ZollV sowie für Verstöße gegen Vorschriften der ZollV über die Führung des Zollzeichens, den Verkehr mit Schiffsbedarf u.a. (s. dazu § 30 Abs. 1 Nr. 1–6 ZollV).

Verstöße gegen Vorschriften des UZK über die Gestellung (auch im Versandverfahren) oder über die summarische Anmeldung und das Abladen der gestellten Waren usw. sind im Einzelnen in dem Rückverweisungskatalog des § 30 Abs. 4 Nr. 1–8 ZollV enthalten; Zuwiderhandlungen gegen die entsprechenden Vorschriften der ZKDVO finden sich in § 30 Abs. 6 Nr. 1–3 ZollV (s. aber Rz. 8.1).

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Der Begriff "Waren" ist im EU-Recht nicht definiert, wenngleich Art. 1 UZK ihn voraussetzt. Eine konsensfähige Definition ist bislang nicht gefunden worden.[13] Letztlich ist sie aber auch entbehrlich, da zollrechtliche Maßnahmen ausschließlich an den Gemeinsamen Zolltarif der EU und die darin enthaltene Warennomenklatur anknüpfen. Grundsätzlich sind Waren alle beweglichen Sachen (i.S.d. § 90 BGB), die beherrschbar sind, z.B. abgefüllte Flüssigkeiten und Gase.[14] Darüber hinaus fällt aber z.B. auch elektrische Energie darunter (aufgeführt in der Nomenklatur unter Pos. 2716 00 GZT, vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Buchst. c IntrastatVO VO (EU) 2019/2152).

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[2] Vgl. auch Traut in Flore/Tsambikakis2, § 382 AO Rz. 23; Webel in Schwarz/Pahlke/Keß, § 382 AO Rz. 7; Loose in Tipke/Kruse, § 382 AO Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[4] Witte in Witte8, Art. 243 UZK Rz. 7.
[5] Durch das Gesetz zur Aufhebung des Fr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge