Rz. 9

[Autor/Stand] Unter die Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG i.V.m. Art. 5 Nr. 20, 21 UZK fallen Abgaben, die für die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren zu entrichten sind,[2] sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern (z.B. Mineralöl, Tabak und Bier, wegen der Einzelheiten s. § 370 Rz. 542 ff. und § 373 Rz. 13 ff.).

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Durch Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die die Ausfuhr betreffen, kann eine Zollschuld entstehen (meist durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, Art. 79 Abs. 1 UZK), wenn es sich um Nicht-Unionswaren handelt, etwa bei der Ausfuhr von Versandgut, von Veredelungserzeugnissen, von Waren aus einem Zolllager. Nicht-Unionswaren unterliegen der zollamtlichen Überwachung ab dem Verbringen über die Zollgrenze der EU (vgl. Art. 134 Abs. 1 UZK) bis zu ihrer Gestellung bei der zuständigen Zollstelle (vgl. Art. 135 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 UZK).[4] Das betrifft dann aber Einfuhrabgaben – eine Gefährdung von Ausfuhrabgaben (vgl. Art. 5 Nr. 21 UZK) ist nicht möglich, da es zurzeit in der EU keine Ausfuhrzölle gibt.[5] Die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs ist zwar gem. Art. 226–236 UZK auch ein Zollverfahren, jedoch können durch Zuwiderhandlungen in diesem Verfahren weder Einfuhr- noch Ausfuhrabgaben gefährdet werden, so dass ein tatbestandsmäßiges Verhalten i.S.v. § 382 AO zumindest zweifelhaft erscheint.[6]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die zollamtliche Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs dient darüber hinaus der Einhaltung von Warenverkehrsverboten bzw. -beschränkungen (vgl. Art. 5 Nr. 27 UZK), wie sie sich etwa im Außenwirtschaftsgesetz finden. Die Mitwirkung der Zollverwaltung bei dieser Überwachung sowohl nationaler als auch unionsrechtlich begründeter Verbote und Beschränkungen ist in § 1 Abs. 3 ZollVG festgelegt. Die Befugnis gilt für den Warenverkehr über die Unionsgrenze und über die Binnengrenze. Entsprechende Zuwiderhandlungen werden nach §§ 372, 373 AO geahndet (s. die Erl. zu diesen Vorschriften).

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[2] Zum Begriff vgl. näher Witte in Witte8, Art. 5 UZK Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[4] Vgl. auch Traut in Flore/Tsambikakis2, § 382 AO Rz. 24; Webel in Schwarz/Pahlke/Keß, § 382 AO Rz. 7.
[6] A.A. Jäger/Ebner in JJR9, § 382 AO Rz. 10; Heine in Graf/Jäger/Wittig3, § 382 AO Rz. 2; Webel in Schwarz/Pahlke/Keß, § 382 AO Rz. 5b; Hunsmann in Hüls/Reichling2, § 382 AO Rz. 8, jeweils unter Hinweis auf den Charakter des § 382 AO als abstraktes Gefährdungsdelikt.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024

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