Rz. 35

[Autor/Stand] Nach § 382 Abs. 1 Nr. 3 AO kann mit Bußgeld belegt werden, wer den Vorschriften über den grenznahen Raum, die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete und (seit 1996) über die Freizonen (vgl. Art. 243 ff. UZK) zuwiderhandelt.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Der grenznahe Raum (entspricht dem früheren Zollgrenzbezirk) erstreckt sich grds. am deutschen Teil der Zollgrenze der EU bis zu einer Tiefe von 30 km, von der seewärtigen Begrenzung des Zollgebiets an bis zu einer Tiefe von 50 km (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ZollVG). Aufgrund der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 Satz 2 ZollVG ist der grenznahe Raum durch Verordnung des BMF (GrenzAV)[3] konkret bestimmt und ausgedehnt worden.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Die der verlängerten Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete sind in Umsetzung der Ermächtigung aus § 14 Abs. 4 ZollVG gleichfalls in der GrenzAV des BMF (s. Rz. 36) bestimmt. Gemäß § 2 GrenzAV unterliegen der Grenzaufsicht u.a. die bezeichneten Binnengewässer einschließlich ihrer Inseln und Ufergelände, die benannten Flugplätze und verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätze sowie (insoweit neu hinzugekommen) die um die Freizonen (§ 20 ZollVG) gelegenen Bereiche.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Im Einzelnen handelt es sich bei den nach § 382 Abs. 1 Nr. 3 AO zu ahndenden Zuwiderhandlungen um Verstöße gegen die Halte- und Ausweispflicht und die Errichtung oder Änderung von Bauten ohne Zustimmung des HZA im grenznahen Raum (§ 31 Abs. 2 Nr. 1–3 ZollVG i.V.m. §§ 10, 15 ZollVG) sowie um den Pflichtenverstoß des Schiffführers, zu halten oder einem Zollboot das Borden zu ermöglichen (§ 30 Abs. 3 ZollV). Zuwiderhandlungen in Freizonen sind z.B. unerlaubtes Wohnen oder unerlaubter Handel mit Schiffs- oder Reisebedarf im Freihafen. Die entsprechenden Pflichtverstöße sind in der blankettausfüllenden Rückverweisungsnorm des § 31 Abs. 2 Nr. 4–6 ZollVG benannt.[6]

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[3] VO über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete v. 14.8.2014, BGBl. I 2014, 1442.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[6] Vgl. auch Möller/Retemeyer in Bender/Möller/Retemeyer, E III Rz. 231.

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