Rz. 12

[Autor/Stand] Der räumliche Geltungsbereich des § 382 AO ist grds. begrenzt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (s. zum Territorialitätsprinzip i.S.d. § 5 OWiG § 377 Rz. 46 f.). Im Unterschied zu § 378 Abs. 1 Satz 2 AO und § 379 Abs. 1 Satz 2 AO, die über die Verweisung auf § 370 Abs. 7 AO auch die Ahndung von Zuwiderhandlungen vorsehen, die außerhalb des Geltungsbereichs der AO und des OWiG begangen worden sind, entfaltet § 382 AO allein nationale Geltung, obgleich Zuwiderhandlungen gegen die unionsweit geltenden Vorschriften des UZK bzw. der UZKDVO und des unionsrechtlichen Versandverfahrens im gesamten Gebiet der EU und der Rest-EFTA-Staaten möglich sind.[2] Damit können allein auf inländischem Gebiet verübte Einfuhrabgabenverstöße bußgeldrechtlich geahndet werden. Nicht ordnungswidrig handelt z.B. ein deutscher Spediteur, der Versandgut bei einer ausländischen Zollstelle verspätet gestellt.[3]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Der Ort der Zuwiderhandlung ist ggf. anhand der Grenzübergangsscheine festzustellen; die Fiktion des Art. 87 UZK (Entstehen der Zollschuld) gilt nicht für den Tatort.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Ausnahmen gelten für sog. vorgeschobene Abfertigungsplätze auf exterritorialem Gebiet. In diesen Fällen wird die Unionsgrenze fiktiv auf die vorgeschobenen Abfertigungsstellen vorverlagert.[6] Hierbei kann auch ein nicht in der EU ansässiger Spediteur oder Zolldeklarant als Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 170 Abs. 3 UZK Zollanmelder[7] und damit Täter nach § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO sein (s. auch Rz. 21.1).

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Zu der gem. Art. 135 Abs. 4 UZK auf Helgoland errichteten Zollstelle vgl. § 24 ZollVG. Zur Erweiterung des Geltungsbereichs auf den grenznahen Raum s. Rz. 36.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[2] Möller/Retemeyer in Bender/Möller/Retemeyer, E III Rz. 237; Webel in Schwarz/Pahlke/Keß, § 382 AO Rz. 6a; Traut in Flore/Tsambikakis2, § 382 AO Rz. 8; Jäger/Ebner in JJR9, § 382 AO Rz. 53.
[3] Möller/Retemeyer in Bender/Möller/Retemeyer, E III Rz. 238.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[6] Vgl. Henke in Witte8, Art. 171 UZK Rz. 19; Webel in Schwarz/Pahlke/Keß, § 382 AO Rz. 6b.
[7] Henke in Witte8, Art. 170 UZK Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024

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