I. Entstehungsgeschichte
Rz. 1
Vorläufer des jetzigen § 382 AO war § 408 RAO 1968 i.d.F. des 2. AO-StrafÄndG, der den Straftatbestand des § 413 Abs. 1 Nr. 1c, aa und bb RAO 1956 ersetzte. Bei gleichem Sanktionsrahmen und erweitertem Täterkreis wurde die vorherige Strafvorschrift in eine Ordnungswidrigkeit umgewandelt (s. Vor §§ 377–384 Rz. 3, 10 ff.; § 380 Rz. 1). Während § 413 Abs. 1 Nr. 1c, aa RAO 1956 nur den nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 ZollG Anmeldepflichtigen erfasste, konnten nach § 408 Abs. 1 Nr. 1 RAO 1968 alle nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZollG "Pflichtigen", d.h. die Anmelde- und Buchführungspflichtigen, Täter sein.
Seit dem 2. AO-StrafÄndG enthält die Norm einen Rückverweisungsvorbehalt, so dass ein Verstoß gegen eine die Blankettvorschrift ausfüllende Norm nur geahndet werden kann, wenn in dem entsprechenden Gesetz oder der Rechtsverordnung wegen dieses Tatbestands ausdrücklich auf § 382 AO verwiesen wird.
Rz. 2
Die AO 1977 hat mit § 382 AO die grundsätzliche Struktur der Vorschrift beibehalten. Gegenüber § 408 Abs. 1 RAO 1968 wurde der Täterkreis der Alt. 1 des § 382 AO i.d.F. bis 30.6.1994 noch einmal weiter gefasst, indem allgemein auf den "Pflichtigen" bei der Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und bei der Zollbehandlung abgestellt wurde. Zudem erfasst § 382 Abs. 1 AO seither nicht nur die Verletzung von Vorschriften der Zollgesetze und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen, sondern auch die Verletzung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der EU. Zur Konkretisierung dieser Verweisung war die Einfügung des Abs. 4 mit der darin enthaltenen Ermächtigung für das BMF, durch Rechtsverordnung die Tatbestände gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen im Sinne von Abs. 1 genau zu bezeichnen.
Durch § 382 Abs. 2 AO, der mit § 408 Abs. 2 RAO 1968 wörtlich übereinstimmt, sowie durch die Überschrift "Gefährdung von Eingangsabgaben" sollte klargestellt werden, dass die Vorschrift nicht nur die Gefährdung von Zöllen, sondern auch diejenige von anderen Eingangsabgaben, etwa der Einfuhrumsatzsteuer oder der für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuer, betrifft.
Rz. 3
Mit Wirkung zum 1.7.1994 erhielt § 382 Abs. 1 AO durch das Grenzpendlergesetz eine neue Fassung, indem die Verletzungstatbestände in Abs. 1 Nr. 1–3 untergliedert und an den zum 1.1.1994 in Kraft getretenen Europäischen Zollkodex und das neue nationale Zollrecht angepasst wurden.
Mit dem JStG 1996 wurde die Tatalternative in Abs. 1 Nr. 3 um Zuwiderhandlungen in Freizonen ergänzt. Nach dem gleichzeitig neu gefassten Abs. 4 können seither auch durch Verordnung Verstöße gegen Pflichten bei der Lagerung und Behandlung von Waren (Art. 237 ff. UZK; Art. 46 Abs. 1, Art. 47, 51 Abs. 1, Art. 52 ZK) geahndet werden.
Rz. 3.1
Die – nach der Euro-Umstellung in Abs. 3 – erfolgten Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen des Gesetzestextes. Durch das StÄndG 2001 ist in der amtlichen Überschrift klargestellt, dass sich die Norm auf die Gefährdung von "Einfuhr- und Ausfuhrabgaben" (statt bis dahin "Eingangsabgaben") erstreckt. In den Abs. 1 und 2 findet sich zudem die Terminologie des Zollkodex der EU wieder. Des Weiteren verweist der Bußgeldtatbestand nunmehr umfassend auf "Zollvorschriften" statt wie zuvor auf die "Zollgesetze".
Die Begriffe "Europäischen Gemeinschaft" und "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" in § 382 Abs. 1 und 4 AO wurden durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) mit Wirkung zum 30.6.2013 bzw. durch weiteres Gesetz mit Wirkung zum 31.7.2014 ersetzt durch "Europäische Union" und "Europäische Kommission". Mit diesen Änderungen werden die Rechtsnachfolge der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 Abs. 3 EUV) sowie die Neubezeichnung der Kommission (vgl. Art. 13 EUV) berücksichtigt.