Rz. 55

[Autor/Stand] Bei Tateinheit (§ 19 OWiG) mit anderen Ordnungswidrigkeiten wird grds. nur eine Geldbuße festgesetzt, die der Vorschrift zu entnehmen ist, die abstrakt die höchste Geldbuße androht;[2] im Fall der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) werden gesonderte Geldbußen festgesetzt und zusammengerechnet (s. § 379 Rz. 716).

Während ein Zusammentreffen des § 382 AO mit § 380 AO ausgeschlossen ist, geht die Einfuhrabgabengefährdung als spezielleres Gesetz dem allgemeineren Tatbestand der Steuergefährdung nach § 379 AO vor (s. § 379 Rz. 712). Bei der Verletzung zollrechtlicher Buchführungspflichten findet daher nicht § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO, sondern § 382 Abs. 1 Nr. 2 AO Anwendung.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Bei wiederholten Gefährdungshandlungen im Rahmen des § 382 AO bzw. bei Verwirklichung mehrerer Tatalternativen des § 382 Abs. 1 Nr. 1–3 AO gelten die Ausführungen zu § 379 Rz. 700 ff. entsprechend.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[2] Gürtler in Göhler18, § 19 OWiG Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024

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