Rz. 31

[Autor/Stand] In § 383 AO ist nicht erwähnt, dass auch fahrlässiges bzw. leichtfertiges Handeln im Sinne dieser Vorschrift mit Bußgeld geahndet werden soll. Dies bedeutet, dass nur vorsätzliches Handeln tatbestandsmäßig ist (§ 377 Abs. 2 AO i.V.m. § 10 OWiG). Zum vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum über blankettausfüllende Steuerrechtsnormen s. § 377 Rz. 53 m.w.N. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung kann der Versuch (z.B. die versuchte Kreditvermittlung) nicht geahndet werden (§ 377 Abs. 2 AO i.V.m. § 13 Abs. 2 OWiG). Kein bloßer Versuch, sondern bereits vollendete Tatbegehung i.S.d. § 383 Abs. 1 AO ist bei dem in steuerrechtlicher Hinsicht untauglichen, da nichtigen (§ 46 Abs. 5 AO) Erwerbsversuch durch Vornahme der Abtretung/Verpfändung gegeben (s. Rz. 23).

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024

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