1. Überblick
Rz. 7
Mit einer Geldbuße bewährt ist
§ 80a AO lautet wie folgt:
§ 80a AO Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
(1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat. Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen.
(2) Werden die Vollmachtsdaten von einem Bevollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von den Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Die für den Bevollmächtigten zuständige Kammer hat den Landesfinanzbehörden in diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.
2. Übermittlung unzutreffender Vollmachtsdaten (§ 383b Abs. 1 Nr. 1 AO)
Rz. 8
Im Diskussions- und im Referentenentwurf fand sich in Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift noch die Formulierung von der nicht, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung. Zudem bezog sich die Formulierung auf § 91a AO und nicht auf § 80a AO. Der Wechsel der Bezugsnorm von § 91a AO auf § 80a AO sowie auch des geänderten Wortlauts findet unverständlicherweise keine Erläuterung im Begründungsteil der Regierungsentwürfe vom 9.12.2015 und vom 3.2.2016. Aus dessen Begründung zu § 80a AO ergibt sich, dass die zugrunde liegende Vollmacht nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sein muss. Die Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung erfolgt dabei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch, wobei diesbezüglich die §§ 87b–87d AO zu beachten sind. Dieser Datensatz muss ebenfalls beinhalten, ob und inwieweit dem Bevollmächtigten eine Bekanntgabevollmacht und eine Vollmacht zum Datenabruf bei der Finanzverwaltung erteilt wurde.
3. Keine unverzügliche Mitteilung des Widerrufs oder der Veränderung der Vollmacht (§ 383b Abs. 1 Nr. 2 AO)
Rz. 9
Nach Nr. 2 des § 383b Abs. 1 AO ist die fehlende unverzügliche Mitteilung des Widerrufs oder der Veränderung der Vollmacht bußgeldbewährt. Weder aus den Begründungsteilen der Regierungsentwürfe vom 9.12.2015 und vom 3.2.2016 zu § 80a AO noch zu § 383b AO lässt sich eine nähere Beschreibung dieser Begehungsweise ableiten. "Unverzüglich" ist dabei mangels anderer Definitionen entsprechend § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen. Diesbezüglich wurde im Gesetzgebungsverfahren die Streichung des Wortes "unverzüglich" angeregt, da bereits aus der Verschwiegenheit und der Berufspflicht der sachgemäßen Hilfe der Vollmachtswiderruf beachtet würde, so dass es keiner zwingend vorrangigen Bearbeitung vor anderen Aufgaben bedarf. Die vorgenannte Definition der Unverzüglichkeit ermöglicht m.E. die Berücksichtigung der vielschichtigen berufsrechtlichen Pflichten, welche einerseits den jeweiligen Mandanten, aber auch die Gesamtheit aller Mandate betreffen. Prioritäten müssen daher je nach Personalsituation und Arbeitsanfall im Einzelfall gesetzt werden. Die Begründung einer nicht unverzüglichen Mitteilung wird wohl eher in evidenten Extremfällen möglich sein. Zudem muss der Richter von der fehlenden Unverzüglichkeit überzeugt sein. Int...