Rz. 10

[Autor/Stand] Nach § 383b Abs. 1 AO ist sowohl das vorsätzliche[2] als auch das leichtfertige Handeln[3] mit einer Geldbuße belegt. In Stellungnahmen von Verbänden[4] wurde die Sanktionierung leichtfertigen Handelns kritisiert, weil dies die Akzeptanz der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten erschweren würde. Darüber hinaus wird das Sanktionensystem, zu dem auch die § 91a Abs. 2, 4, 5, § 203a AO zählen, als "überdimensioniert" bezeichnet, da eine Verpflichtung für Dritte zur Teilnahme an der Datenübermittlung bestehe[5]. Befürwortet wurde eine Reduzierung des Haftungsmaßstabs auf vorsätzliches Handeln[6].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.01.2023
[2] Vgl. hierzu Hunsmann in Rolletschke/Kemper, § 383b AO Rz. 15 (Stand 4/2018); Drüen in Tipke/Kruse, § 383b AO Rz. 7 (Stand 11/2022).
[3] Vgl. hierzu Hunsmann in Rolletschke/Kemper, § 383b AO Rz. 16 (Stand 4/2018); Drüen in Tipke/Kruse, § 383b AO Rz. 8 (Stand 11/2022).
[4] Bundessteuerberaterkammer, Stellungnahme, S. 18 zum Regierungsentwurf v. 3.2.2016; Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. u.a., Stellungnahme, S. 2 zum Diskussionsentwurf; kritisch auch hinsichtlich der generellen Einführung einer Haftung: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Stellungnahme zum Diskussionsentwurf, S. 8.
[5] Stellungnahme Deutscher Anwaltverein, S. 13 zum Diskussionsentwurf.
[6] Bundessteuerberaterkammer, Stellungnahme, S. 18 zum Regierungsentwurf v. 3.2.2016; Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. u.a., Stellungnahme, S. 2 zum Diskussionsentwurf; Deutscher Steuerberaterverband e.V., Stbg 2016, 145 zum Regierungsentwurf; Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Stellungnahme, S. 19 zum Regierungsentwurf.

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