I. Allgemeines
Rz. 7
Abgesehen von der in § 384 AO geregelten Frage der Verjährungsfrist gelten für Steuerordnungswidrigkeiten (also auch für die §§ 378–380 AO) die allgemeinen Verjährungsregeln nach den §§ 31–33 OWiG (§ 377 Abs. 2 AO). Diese entsprechen weitgehend den Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78 ff. StGB). Hinsichtlich der näheren Einzelheiten kann daher auf die grundlegende Darstellung in der Kommentierung zu § 376 AO verwiesen werden.
II. Wirkung der Verfolgungsverjährung
Rz. 8
Nach überwiegender Ansicht wirkt die Verfolgungsverjährung als Verfahrenshindernis, da gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG (entsprechend § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen sind. Das Verfahren ist grds. auf Kosten der Staatskasse (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO) einzustellen (s. § 376 Rz. 49).
Der Eintritt der Verfolgungsverjährung hat auch Auswirkungen auf den Lauf der steuerrechtlichen Festsetzungfrist. Gemäß § 171 Abs. 7 AO ist der Ablauf der – aufgrund § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ohnehin auf fünf Jahre verlängerten – Festsetzungsfrist u.a. gehemmt, solange die Steuerordnungswidrigkeit noch verfolgt werden kann (s. § 376 Rz. 54).
III. Beginn der Verfolgungsverjährung
Rz. 9
Gemäß § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährung bei einer Ordnungswidrigkeit mit der Beendigung der Handlung, d.h. grds. bei Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs (Tatvollendung), oder danach, wenn erst dann das gesamte Handlungsgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. Die Regelung entspricht § 78a StGB (s. dazu § 376 Rz. 66 ff. sowie zu den einzelnen Tatbeständen § 378 Rz. 173; § 379 Rz. 719; § 380 Rz. 63).
Umstritten ist der Verjährungsbeginn insbesondere bei Ordnungswidrigkeiten, die durch Unterlassen begangen werden, wie vor allem die Steuergefährdung gem. § 379 Abs. 2 AO oder die Gefährdung von Abzugsteuern gem. § 380 AO, wenn einerseits unter Annahme einer Dauerordnungswidrigkeit auf den Wegfall der Handlungspflicht, andererseits auf den Ablauf der Fälligkeitsfrist abgestellt wird (vgl. § 379 Rz. 721 und § 380 Rz. 63). Im Kontext des § 378 AO im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Bezug von Kindergeld durch Unterlassen einer Anzeige nach § 68 EStG hat die finanzgerichtliche Rspr. klargestellt, dass die Verfolgungsverjährung erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung beginnt, da der Erfolg der pflichtwidrigen Unterlassung erst mit der letzten Auszahlung eintrete.
Bei der Verletzung von Aufsichtspflichten (§ 130 OWiG) beginnt die Verjährung nach überwiegender Ansicht nicht vor Beendigung der letzten die betriebsbezogenen Pflichten verletzenden Handlung.
IV. Ruhen der Verfolgungsverjährung
Rz. 10
Die Verjährung ruht, solange die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (§ 32 Abs. 1 OWiG; entsprechend § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Praktisch relevanter Ruhensgrund ist vor allem die Aussetzung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 410 Abs. 1 Nr. 5 AO i.V.m. § 396 AO), in dem die auch der Bußgeldnorm zugrunde liegende Vorfrage, ob und inwieweit ein Steueranspruch besteht, geklärt wird (s. dazu § 376 Rz. 167 ff.; § 377 Rz. 155).
V. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
Rz. 11
Ebenso wie das Strafverfahren kennt auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren einen abschließenden Katalog der zur Verjährungsunterbrechnung geeigneten Handlungen (§ 33 Abs. 1 OWiG; die Vorschrift ist abgedruckt unter § 377 Rz. 157). Inhaltlich entspricht § 33 Abs. 1 OWiG im Wesentlichen § 78c Abs. 1 StGB (s. dazu § 376 Rz. 129 ff.).
Rz. 12
Jede Unterbrechung bewirkt, dass danach die Verjährung von neuem beginnt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Verfolgungsverjährung tritt jedoch spätestens ein, wenn seit Verjährungsbeg...