Rz. 17
Grundsätzlich gelten gem. § 377 Abs. 2 AO für Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Davon abweichend erstreckt § 384a Abs. 2 AO über einen Verweis auf § 41 BDSG (s. Rz. 4) das OWiG insgesamt auf Verstöße nach Art. 83 Abs. 4–6 DSGVO im Anwendungsbereich der AO. § 377 Abs. 2 AO ist somit nicht anwendbar.
§ 41 BDSG Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.
Rz. 18
Hintergrund ist die Regelung des § 83 Abs. 8 DSGVO. Denn danach muss die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen.
Rz. 19
Die Folge ist, dass Geldbußen durch die nationalen Aufsichtsbehörden festgesetzt werden (§ 40 BDSG). Nach § 41 Abs. 1 BDSG sind für Verstöße gegen Art. 83 DSGVO in materieller Hinsicht weiterhin die Vorschriften des OWiG anzuwenden mit Ausnahme der Regelung zur Höhe der Geldbuße (§ 17 OWiG) und zur Zuständigkeit (§§ 35 und 36 OWiG). § 68 OWiG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das LG entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100.000 EUR übersteigt.
Rz. 20
Fraglich ist, ob das Opportunitätsprinzip des § 47 OWiG Anwendung findet. Die DSGVO sieht in Art. 83 DSGVO keine Opportunität vor. Allerdings nimmt § 41 Abs. 1 BDSG die Regelung des § 47 OWiG nicht aus, so dass (weiterhin) von einer Anwendbarkeit auszugehen ist.
Rz. 21
Nach § 41 Abs. 2 BDSG sind für das Ordnungswidrigkeitenverfahren als solches die Vorschriften des OWiG mit Ausnahme der §§ 56–58 OWiG (Verwarnung), § 87 OWiG (Anordnung der Einziehung), § 88 OWiG (Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen), § 99 OWiG (Vollstreckung) und § 100 OWiG (nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung) anzuwenden. § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann. Ferner sind die allgemeinen Vorschriften des Strafverfahrens entsprechend anzuwenden.
Rz. 22
Der allgemeine Verweis führt – mangels expliziter Regelung in der DSGVO – ferner dazu, dass sich die Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG richtet. Die Verfolgung eines Verstoßes gegen Art. 83 DSGVO verjährt daher gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nach Ablauf von drei Jahren.