Rz. 175

[Autor/Stand] Die §§ 154, 154a StPO behandeln Fälle relativer Geringfügigkeit (zu den Fällen absoluter Geringfügigkeit s. Rz. 559 ff.), bei denen die strafbare Handlung, die nicht verfolgt wird, an sich kein Bagatelldelikt darstellt. Im Verhältnis zu einer anderen schwerwiegenderen Straftat fällt sie aber nicht ins Gewicht. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich dadurch, dass § 154 StPO mehrere selbständige Taten, § 154a StPO dagegen abtrennbare Teile einer Tat oder mehrere Gesetzesverletzungen durch eine Handlung voraussetzt.

Ohne Rücksicht auf das Gewicht der Tat ist gem. § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Einstellung möglich, wenn die Sache nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann, aber ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten und die bereits verhängte oder zu erwartende Strafe zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

Erstreckt sich das Verfahren auf eine (historische) Tat mit mehreren abtrennbaren Teilen oder sind mehrere Gesetzesverletzungen tateinheitlich begangen worden, so kann die BuStra die Strafverfolgung nach Maßgabe des § 154a StPO beschränken. Die ausgeklammerten Teile oder Gesichtspunkte können jederzeit wieder in das Verfahren einbezogen werden (§ 154a Abs. 3 StPO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

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