Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 1015
Eine Bank kann aber auch wegen Teilnahmeverdachts zu Steuerhinterziehungen ihrer Kunden durchsucht werden (s. dazu § 370 Rz. 165 ff., zu aktuellen Ermittlungsanlässen im Zusammenhang mit Offshore-Gesellschaften, Stiftungen, Lebensversicherungen, Nummernkonten und sog. Postabholern s. § 370 Rz. 1986 ff.). Dann gelten für die Mitarbeiter die Beschuldigtenrechte wie in Rz. 147 ff. bezeichnet. Zu den näheren Einzelheiten s. auch § 404 Rz. 240 ff.
Rz. 1016
Dem Grunde nach setzen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen einen konkreten Tatverdacht voraus. Es müssen also konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Bankkunden eine Steuerhinterziehung begangen bzw. Bankangestellte hierzu Beihilfe geleistet haben (s. § 370 Rz. 165 ff.). Auf keinen Fall dürfen die Geschäftsräume der Banken und die Kontounterlagen aufgrund einer vagen Möglichkeit bzw. der bloßen Vermutung objektiver Steuerverkürzungen durchsucht werden. Eine Ausforschungsdurchsuchung ist auf jeden Fall unzulässig (m.w.N. zur Rspr. s. § 404 Rz. 215 f., 249).
Rz. 1017
Das BVerfG hat die weitreichenden Durchsuchungen der StA und Steufa in den Bankenfällen jedoch für rechtens erachtet. Ein Verdacht der Beihilfe von Mitarbeitern zur Steuerhinterziehung ihrer Kunden folge aus den systematischen illegalen Geldtransfers auf ausländische Konten.
Rz. 1018
Unabdingbare Voraussetzung für den Ermittlungsbeginn ist aber das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts gegen Bankkunden bzw. Mitarbeiter der Bank hinsichtlich einer Steuerhinterziehung bzw. der Beteiligung daran. In gleicher Weise rechtswidrig wären strafrechtliche Ermittlungen gegen Bankangestellte, wenn sie nur zum Schein eingeleitet würden, um auf diese Weise Zugriff auf sämtliche Kontounterlagen zu erlangen und damit noch unbekannten Steuerhinterziehern auf die Spur zu kommen. Die aufgrund einer solchen rechtsfehlerhaften Durchsuchung erlangten Beweismittel dürften sicherlich einem Verwertungsverbot unterliegen.
Rz. 1019
In der Praxis wird jedoch der Nachweis der Einleitung eines bloßen Scheinverfahrens schwer zu führen sein. Ein Indiz dafür könnte in dem Umstand begründet sein, dass die weiteren Ermittlungen trotz entsprechender Verdachtsgründe gegen die Bankangestellten nur noch gegen die nunmehr ausermittelten Haupttäter betrieben werden. Es müssen vielmehr genügende Anhaltspunkte für eine beihilfefähige Haupttat vorliegen.
Rz. 1020
Kein unzulässiges Scheinverfahren – so das BVerfG – liegt hingegen vor, wenn die Durchsuchung bei einem Beihilfeverdacht gegen Bankangestellte auch der Ermittlung einer Vielzahl bislang noch unbekannter Haupttäter oder weiterer Gehilfen bezweckt. Sie dürfen aber nicht dazu missbraucht werden, über das anhängige Ermittlungsverfahren hinaus weitere Beweismittel für vermutete Steuerhinterziehungen bislang noch unverdächtiger anderer Kunden zu sammeln. Wegen der Akzessorietät der Teilnahme sind die Ermittlungen aber auf solche Haupttaten zu beschränken, die überhaupt eine Beziehung zu dem im Durchsuchungsbeschluss konkretisierten Tatvorwurf haben.
Rz. 1021
Die Aufzählung der gesuchten Beweismittel mit "sowie sämtliche Unterlagen, die Aufschluss über die Entstehung oder die Verwendung von Einkünften oder Vermögenswerten geben" enthält eine Scheinkonkretisierung.