Rz. 133
[Autor/Stand] Zu den formellen Erfordernissen des § 397 Abs. 2 AO (Aktenvermerk) und § 397 Abs. 3 AO (Mitteilung an den Beschuldigten) s. § 397 Rz. 37 und 38 sowie Nr. 28, 29, 30 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 28 ff.).
Rz. 134
[Autor/Stand] Die formell fehlerhafte oder verspätete Einleitung führt dazu, dass die unter Hinweis auf die steuerlichen Mitwirkungspflichten und in Unkenntnis der Verfahrenseinleitung vom Beschuldigten gemachten Auskünfte im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen (str., s. Rz. 1071 ff.; eing. § 397 Rz. 41 ff. und § 393 Rz. 155 ff., 185 ff. m.w.N.)[3].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen