Rz. 101
[Autor/Stand] Zu den inzwischen erheblich erweiterten Prüfungsaufgaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–8 SchwarzArbG) und den Ermittlungsbefugnissen der FKS-Beamten (§§ 14–14c SchwarzArbG) s. § 370 Rz. 1287 ff. und 1291 ff. So kann die FKS nunmehr selbständig Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB führen und abschließen, wenn die StA ihre Ermittlungsbefugnisse insoweit delegiert hat (§§ 14a-14c SchwarzArbG; s. § 370 Rz. 1292).
Rz. 102
[Autor/Stand] Darüber hinaus steht nach diesseitiger Auffassung (s. § 370 Rz. 1291.2; § 397 Rz. 15.3 f.)[3] den Beamten der FKS keine Prüfungs- und Einleitungsbefugnis zu bzgl. Steuerstraftaten gem. § 397 Abs. 1 AO, die nicht Zölle oder Verbrauchsteuern betreffen, auch wenn die Verfahrenspraxis anders aussieht[4].
Die Ermittlungsbefugnisse beschränken sich auf die Prüfgegenstände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–8 SchwarzArbG. Daher ist zutr. Ansicht nach auch die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung bei einer Prüfung durch die FKS – ggf. in Begleitung von Steuerfahndern (zum Flankenschutz s. Rz. 97 f.) – nicht gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder e AO ausgeschlossen (s. § 370 Rz. 1294 ff.; § 371 Rz. 470, 544)[5]. Die Selbstanzeige muss beim zuständigen FA und nicht bei der FKS abgegeben werden[6].
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