Ergänzender Hinweis: Nr. 49 Abs. 4, Nr. 149 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 49, 149).

 

Rz. 214

[Autor/Stand] Selbstbelastende Aussagen des Beschuldigten dürfen nicht durch unrechtmäßigen Zwang oder Täuschung erlangt worden sein. Diese "prozessuale Selbstverständlichkeit"[2] hat ihren Ausdruck gefunden in der Vorschrift des § 136a StPO, die als Ergänzung zu § 136 StPO zu sehen ist und dem Schutz der Aussagefreiheit dient[3]. Auf diese Weise erlangte Aussagen unterliegen einem Verwertungsverbot (§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Voraussetzungen eines behaupteten Beweisverwertungsverbots nach § 136a StPO sind im Wege des Freibeweises aufzuklären[4].

 

Rz. 215

[Autor/Stand] Im Steuerstrafverfahren erlangt die Täuschungsalternative des § 136a Abs. 1 StPO besondere Bedeutung in dem Fall, dass der Stpfl. bei einer Außenprüfung unter Verstoß gegen die in § 393 Abs. 1 Satz 4, § 397 Abs. 3 AO und § 10 BpO (St) 2000 bezeichneten Bekanntgabe- und Belehrungspflichten im Unklaren darüber gelassen wird, dass gegen ihn ein Tatverdacht besteht und gegen ihn steuerstrafrechtlich ermittelt wird (s. § 393 Rz. 158 ff.).

Gleiches gilt für den Fall, dass trotz Hinweises auf die Einleitung eine Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte (§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) unterblieben ist (s. Rz. 1072, 1090)[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Eb. Schmidt, II, § 136a StPO Rz. 1.
[3] BGH v. 30.10.1951 – 1 StR 363/51, BGHSt 1, 387; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 136a StPO Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[6] Vgl. BGH v. 27.2.1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463 = wistra 1992, 187.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge