Ergänzender Hinweis: Nr. 49 Abs. 4, Nr. 149 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 49, 149).
Rz. 214
[Autor/Stand] Selbstbelastende Aussagen des Beschuldigten dürfen nicht durch unrechtmäßigen Zwang oder Täuschung erlangt worden sein. Diese "prozessuale Selbstverständlichkeit"[2] hat ihren Ausdruck gefunden in der Vorschrift des § 136a StPO, die als Ergänzung zu § 136 StPO zu sehen ist und dem Schutz der Aussagefreiheit dient[3]. Auf diese Weise erlangte Aussagen unterliegen einem Verwertungsverbot (§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Voraussetzungen eines behaupteten Beweisverwertungsverbots nach § 136a StPO sind im Wege des Freibeweises aufzuklären[4].
Rz. 215
[Autor/Stand] Im Steuerstrafverfahren erlangt die Täuschungsalternative des § 136a Abs. 1 StPO besondere Bedeutung in dem Fall, dass der Stpfl. bei einer Außenprüfung unter Verstoß gegen die in § 393 Abs. 1 Satz 4, § 397 Abs. 3 AO und § 10 BpO (St) 2000 bezeichneten Bekanntgabe- und Belehrungspflichten im Unklaren darüber gelassen wird, dass gegen ihn ein Tatverdacht besteht und gegen ihn steuerstrafrechtlich ermittelt wird (s. § 393 Rz. 158 ff.).
Gleiches gilt für den Fall, dass trotz Hinweises auf die Einleitung eine Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte (§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) unterblieben ist (s. Rz. 1072, 1090)[6].
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