Rz. 216
[Autor/Stand] In geeigneten Fällen kann es ausreichen, dass sich Beschuldigte (und Zeugen) schriftlich äußern (vgl. § 163a Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies kommt insb. in Betracht, wenn der Beschuldigte oder Zeuge für seine Aussage Akten, Geschäftsbücher oder andere umfangreiche Schriftstücke braucht (vgl. auch Nr. 67 RiStBV).
Rz. 216.1
[Autor/Stand] Gemäß § 136 Abs. 4 StPO n.F. (eingeführt durch Gesetz vom 17.8.2017[3] und geändert durch Gesetz vom 10.12.2019[4]) ist auch die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung möglich[5], was in Steuerstrafverfahren aber eher selten genutzt wird.
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