Rz. 93

[Autor/Stand] § 404 Satz 1 AO weist den Zollfahndungsämtern und den mit der Steufa betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihren Beamten im Steuerstrafverfahren dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Behörden und Beamten des Polizeidienstes (s. Rz. 75). Die Steufa kann somit als "Kriminalpolizei der Finanzverwaltung" oder als "Steuerpolizei" bezeichnet werden.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge