Rz. 94

[Autor/Stand] Die Fahndungsstellen sind gem. § 404 Satz 2 AO darüber hinaus mit den strafprozessualen Zwangsbefugnissen nach § 399 Abs. 2 Satz 2 AO ausgestattet (s. Rz. 72, 76). Daneben steht ihnen das Recht zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen zu (§ 404 Satz 2 AO, § 110 Abs. 1 StPO). Ihre Beamten haben gem. § 404 Satz 2 Halbs. 2 AO den Status der Ermittlungspersonen der StA (s. Rz. 73 ff.).

Die Fahndungsdienste werden als Hilfsorgane bei den Ermittlungen der StA bzw. der FinB tätig (s. Rz. 66 Tabelle 2 Ziff. 1 und 2). Als Ermittlungspersonen der StA unterstehen die Fahndungsbeamten der Weisungsbefugnis der StA bzw. der selbständig ermittelnden FinB[2].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Hübner in HHSp., § 404 AO Rz. 61; a.A. Wolter, INF 1975, 468, der Weisungsgebundenheit nur gegenüber der StA annimmt.

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