Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
I. Geltung der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren
Ergänzender Hinweis: Nr. 1 Abs. 2 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 1).
Rz. 23
§ 385 Abs. 1 AO besagt im Grundsatz, dass, soweit nicht die §§ 385–408 AO Sonderbestimmungen für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten treffen, die "allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren" subsidiäre Anwendung finden. Als Beispiele führt die Vorschrift die StPO, das GVG und das JGG an. Zu Recht kritisiert Rüping gerade im Hinblick auf das erwähnte JGG die terminologisch ungenaue Gesetzesfassung. Zutreffender wäre die Formulierung "Gesetze über das allgemeine Strafverfahren".
Rz. 24
In diesem Sinne verstanden kommen neben den in § 385 Abs. 1 AO genannten Gesetzen noch eine Vielzahl sonstiger Gesetze in Betracht, die Auswirkungen auf das allgemeine – und damit auch auf das steuerliche – Strafverfahren haben, u.a. in der jeweils gültigen Fassung:
Rz. 25
Im Übrigen gelten eine Vielzahl von – die Gerichte nicht bindenden, aber von den Ermittlungsbehörden zu beachtenden – Verwaltungsanweisungen, von denen besonders die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) sowie die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) hervorzuheben sind.
Rz. 26
Von besonderer Bedeutung für das steuerliche Ermittlungsverfahren ist die Betriebsprüfungsordnung – BpO 2000 (s. § 393 Rz. 135 ff.; § 397 Rz. 27). Daneben existiert eine Vielzahl von Anweisungen an die Ermittlungsbehörden eines Landes oder einer Oberfinanzdirektion.
Rz. 27
In (inzwischen) allen Bundesländern gelten aufgrund gleich lautender Erlasse darüber hinaus die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – zuletzt i.d.F. vom 1.12.2019 – AStBV (St) 2020, abgedruckt im Anhang Textteil (s. AStBV Rz. 0 ff., s. auch Vor § 385 Rz. 3 ff.).
II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Ergänzender Hinweis: Nr. 2–7, 14 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 2 ff., 14).
Rz. 28
Indem § 385 Abs. 1 AO die allgemeinen Gesetze für anwendbar erklärt, folgt daraus auch die Geltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze im Steuerstrafprozess. Diese lassen sich aufteilen in allgemeine, auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende und damit für jede Prozessart gültige Grundsätze einerseits und spezifisch strafprozessuale Grundsätze, sog. Prozessmaximen, andererseits.
1. Allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze
Rz. 29
Auf dem in der Verfassung in Art. 20 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip (z.T. auch auf der in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht) basieren folgende fundamentale Prinzipien, die man auch als verfahrensrechtliche Grundrechte bezeichnen könnte: