Rz. 100
[Autor/Stand] Der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Steufa richtet sich wegen ihrer doppelgleisigen Zuständigkeit danach, in welcher Funktion und in welchem Verfahren sie tätig geworden ist bzw. werden wollte (s. § 404 Rz. 193 ff. m.w.N.). Bei Eingriffsmaßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme sind dies die strafprozessualen Rechtsbehelfe (s. Rz. 372 ff.).
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