Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Schrifttum:
Deutscher, Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall – Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG, StRR 2012, 10; Eisenberg, Kriterien der Eröffnung des strafprozessualen Hauptverfahrens, JZ 2011, 672; Fahl, Der richterlich verfügte Strafbefehl im Zwischenverfahren – ein Reformvorschlag, JR 2019, 319; Koch, Das Zwischenverfahren im Strafprozess – Mauerblümchen oder verborgener Schatz?, StV 2002, 222; Krause/Thon, Mängel der Tatschilderung im Anklagesatz und ihre rechtliche Bedeutung, StV 1985, 252; Krekeler, Das Zwischenverfahren in Wirtschaftsstrafsachen aus der Sicht der Verteidigung, wistra 1985, 54; Kuckein, Revisionsrechtliche Kontrolle der Mangelhaftigkeit von Anklage und Eröffnungsbeschlüssen, StraFo 1997, 33; Leipold, Bedeutung des Zwischenverfahrens, NJW Spezial 2006, 231; Meyer-Goßner, Der Aufbau der Anklageschrift, Jura 1989, 482; Meyer-Goßner, Zwischenverfahren im Zwischenverfahren?, StV 2002, 392; Moldenhauer/Wenske, Aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung zu möglichen aus dem strafprozessualen Zwischenverfahren fortwirkenden Verfahrensfehlern, JA 2019, 941; Nelles, Zur Revisibilität "fehlerhafter" und "unwirksamer" Eröffnungsbeschlüsse, NStZ 1982, 96; Pott, Folgen einer fehlerhaften Anklageschrift, StRR 2012, 444; Pump, Die Schutzschrift im Steuerstrafverfahren, StBp 1988, 141; Rieß, Zu den Folgen von Mängeln bei der Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses bei einer Anklageschrift, JR 1998, 41; Strauß, Das Ende der Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft, NStZ 2006, 556;
Rz. 614
Soweit das Ermittlungsverfahren nicht zur Einstellung der Strafverfolgung geführt hat, schließt sich nach Anklageerhebung, zu der nur die StA befugt ist, grds. (Ausnahme: beschleunigtes Verfahren gem. §§ 417–420 StPO) das sog. Zwischenverfahren an, dessen Ziel die gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist (§§ 199–211 StPO). In diesem Stadium hat die FinB nur noch Beteiligungsrechte gem. § 407 AO.
Rz. 615
Vor der Entscheidung erhält der Angeschuldigte (vgl. wegen dieser Bezeichnung § 157 StPO) nach Mitteilung der Anklageschrift eine weitere Gelegenheit, durch Beweisanträge und Einwendungen auf den weiteren Verfahrensverlauf Einfluss zu nehmen.
Rz. 616
Alles in allem sollte man die Bedeutung des Zwischenverfahrens nicht gering einschätzen. Ein Blick in die Praxis zeigt, dass es insb. in kompliziert gelagerten Wirtschaftsstrafverfahren durchaus gelingen kann, die Anklage noch in diesem Verfahrensstadium zu Fall zu bringen.
Rz. 617
Die Verteidigung ist in diesem Stadium aufgerufen, durch sorgfältiges Studium der Anklageschrift den Sachverhalt auf seine tatsächliche und rechtliche Richtigkeit hin zu untersuchen. Insbesondere die Verjährung ist zu überprüfen. Die Befürchtung, es könne zu früh die Verteidigungsstrategie offengelegt werden, ist unbegründet. Verspätetes Verteidigungsvorbringen kann sich oft auch ins Gegenteil verkehren. Ob frühzeitige Beweisanträge sinnvoll sind, muss aus prozesstaktischen Gründen von Fall zu Fall entschieden werden. Auch wenn eine Zurückweisung in toto oft nicht möglich ist, sollten die Chancen zur Vermeidung der Hauptverhandlung geprüft und Kontakt zum Gericht durch Schriftsatz oder Gespräch gesucht werden. Selbst wenn es zu Nachbesserungen durch die StA oder das Gericht kommt, muss dies nicht unbedingt von Nachteil sein.
Rz. 618
Der Steuerberater ist in diesem Verfahrensstadium wegen der fehlenden Strafverfolgungskompetenz der FinB nicht mehr zur Alleinverteidigung des beschuldigten Mandanten befugt (s. § 392 Rz. 91).
1. Ablauf des Zwischenverfahrens
Rz. 619
Das Zwischenverfahren wird eingeleitet, indem die StA die öffentliche Klage durch Einreichung der Anklageschrift unter Vorlage der Akten (vgl. zu deren Inhalt § 200 StPO) bei dem zuständigen Gericht erhebt (§ 170 Abs. 1, § 199 Abs. 2 StPO).
Rz. 620
Das Gericht muss selbst seine Zuständigkeit überprüfen. Das kann zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung (§ 209 Abs. 1 StPO) bzw. zur Vorlage der Sache an ein Gericht höherer Ordnung führen (§ 209 Abs. 2 StPO). Zur Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung vgl. § 225a StPO.
Rz. 621
Die (Wirtschafts-)Strafkammer beschließt zudem über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung (zwei oder drei Berufsrichter, vgl. § 76 Abs. 2 Satz 3 GVG). In Wirtschafts- und Steuerstrafsachen wird in aller Regel die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig sein.
Rz. 622
Nach Anklageeinreichung teilt der Vorsitzende dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit, fordert ihn auf, "innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob...