Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Ergänzender Hinweis: Nr. 95, 97–99 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 95, 97 ff.).
Schrifttum:
Burghardt, Der Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Ermittlungsverfahren, JuS 2010, 605; Engländer, Die Rechtsbehelfe gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, Jura 2010, 414; Graßmann, Rechtsbehelfe gegen Unterlassen im Strafverfahren, 2004; Heuchemer, Die Praxis der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme und die Wirksamkeit von Rechtsbehelfen im Wirtschaftsstrafrecht, NZWiSt 2012, 137; Klaws, Die Neuregelung des Telekommunikationsüberwachungsrechts im Strafverfahren, StRR 2008, 7; Knauer/Pretsch, Zur Rechtsmittelrücknahme im Parallelverfahren nach Verständigung, NStZ 2015, 238; Kotz, Verzögerungsrüge als Fallbeil für die Untätigkeitsbeschwerde, StRR 2012, 207; Löffelmann, Der Rechtsschutz gegen Ermittlungsmaßnahmen, zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 8.10.2008 – StB 12-15/08, StV 2009, 3, StV 2009, 379; Löffelmann, Zum Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Ermittlungsmaßnahmen auf das erkennende Gericht und anderen Absonderlichkeiten des Rechtsschutzsystems im Ermittlungsverfahren, ZIS 2009, 495; Meyer-Mews, Rechtsschutzgarantie und rechtliches Gehör im Strafverfahren, NJW 2004, 716; Meyer/Rettenmaier, Zur Praxis des nachträglichen Rechtsschutzes gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen – Rückkehr der prozessualen Überholung?, NJW 2009, 1238; Mosbacher, Aktuelles Strafprozessrecht, JuS 2015, 701; Roxin, Zur richterlichen Kontrolle von Durchsuchungen und Beschlagnahmen, StV 1997, 654; Singelnstein, Rechtsschutz gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen nach Einführung des § 101 VII 2–4 StPO, NStZ 2009, 481.
1. Rechsbehelfe im Überblick
Rz. 763
Vorweg sei auf die gesonderte Darstellung des Rechtsschutzes im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwiesen (s. Rz. 372 ff. sowie bei § 399 passim). Bei den Rechtsbehelfen ist danach zu unterscheiden, ob sie sich gegen gerichtliche Entscheidungen oder gegen Anordnungen der StA/Bustra oder ihrer Ermittlungspersonen richten.
Rz. 763.1
Gegen gerichtliche Beschlüsse ist die einfache Beschwerde nach § 304 StPO gegeben (s. Rz. 377 f., 795 ff.). Bei durch die Steuerfahndungsbeamten, die BuStra oder nach § 399 Abs. 2 Satz 2 AO angeordnete Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sowie Arrest- und Vollziehungsmaßnahmen kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO) bei Gericht eingelegt werden (377 ff.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen bereits vollzogen sind (gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung oder Beschlagnahme stattgefunden hat. Wurde eine solche Maßnahme bereits in einem anderen Bezirk durchgeführt, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde, die das Ermittlungsverfahren führt, ihren Sitz hat.
Rz. 763.2
Zum Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Steuerfahndung s. § 404 Rz. 193 ff.
Rz. 763.3
Gegen die Anordnung der Vorführung nach § 161a Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 3, § 163a Abs. 3 Satz 2, § 134 Abs. 1 StPO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 163a Abs. 3 Satz 3, § 161a Abs. 3 Satz 1 StPO) gegeben. Über den Antrag entscheidet das nach § 162 StPO zuständige Gericht (§ 161a Abs. 3 Satz 1 StPO).
Rz. 763.4
Zum Rechtsschutz gegen einen Strafzuschlag gem. § 398a AO im Falle einer Selbstanzeige im besonders schweren Fall s. § 398a AO Rz. 41 ff. Nach h.M. ist der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog der zulässige Rechtsbehelf. Um eine prozessuale Überholung zu vermeiden, sollte der Antrag an das Gericht vor Zahlung des Zuschlagsbetrages gestellt werden. Später kann die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zuschlags nur noch im gerichtlichen Strafverfahren geklärt werden.
Rz. 763.5
Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gestellt, ist der Vorgang mit einer Stellungnahme dem zuständigen Oberlandesgericht (§ 25 Abs. 1 EGGVG) unmittelbar vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht ist zu unterrichten.
Rz. 764
Die StPO enthält verschiedene prozessuale Möglichkeiten, um richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit nachprüfen zu lassen. Bei den Rechtsbehelfen unterscheidet man die
ordentlichen Rechtsbehelfe (= die Rechtskraft des Urteils ist noch nicht eingetreten) |
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? |
Rechtsmittel |
Rz. 765
Formlose Rechtsbehelfe sind schließlich die Gegenvorstellung und die Dienstaufsichtsbeschwerde (s. Rz. 862 ff.)
Rz. 766
Ferner gibt es die besonderen Rechtsbehelfe der