Rz. 2
[Autor/Stand] § 387 AO bestimmt (allein) die sachliche Zuständigkeit der nach § 386 Abs. 1 AO funktionell zuständigen FinB zur Verfolgung von Steuerstraftaten, also welcher Zweig der Finanzverwaltung[2] die strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse der §§ 386, 399 AO wahrzunehmen hat. Die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen FinB ergibt sich (erst) aus §§ 388, 389 AO. § 390 AO befasst sich mit der mehrfachen (sachlichen oder örtlichen) Zuständigkeit im Steuerstrafverfahren.
Rz. 3
[Autor/Stand] Eine Auseinandersetzung mit den §§ 387–390 AO setzt deshalb jeweils die Beantwortung der Frage voraus, ob die FinB überhaupt befugt ist, die Ermittlungen wegen des Verdachts einer Steuerstraftat gem. § 386 AO durchzuführen (zu den Grenzen s. Rz. 57 ff. sowie § 385 Rz. 74, 95 f.; § 386 Rz. 89 ff.). Nur wenn dies feststeht, stellt sich das Problem der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der verschiedenen FinB.
Rz. 4
[Autor/Stand] Der Begriff "Finanzbehörde" ist identisch mit der Legaldefinition des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO (s. § 386 Rz. 31 ff.), also auch anders als der in § 6 AO geregelte Begriff der FinB. Zu der Verwaltungszuständigkeit der HZÄ/ZFÄ einerseits bzw. der FÄ andererseits s. Rz. 9, 12.
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