Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
1. Begriffe
Rz. 12
Zum Begriff "Strafsachen" s. Rz. 6.
Rz. 13
Wegen des Begriffs des "Zusammenhangs" verweist § 389 Satz 2 AO auf § 3 StPO, der die sachliche Zuständigkeit der Gerichte im Strafverfahren regelt und daher im Steuerstrafverfahrensrecht nur entsprechend anwendbar ist.
§ 3 StPO Begriff des Zusammenhangs
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
Die Vorschrift unterscheidet zwischen persönlichem und sachlichem Zusammenhang. Ein Zusammenhang zwischen mehreren Strafsachen kann somit entweder durch die Person des Beschuldigten (s. Rz. 14 ff.) oder durch die Tatbeteiligung (s. Rz. 18 ff.) hergestellt werden.
2. Persönlicher Zusammenhang
Rz. 14
Ein persönlicher Zusammenhang liegt vor, wenn eine Person im Verdacht steht, mehrere Straftaten begangen zu haben.
Beispiel
Der Stpfl. S, der seinen Wohnsitz in X hat, betreibt in Y einen Gewerbebetrieb. Durch Nichtangabe von Umsätzen bei der FinB in Y verkürzt er Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, außerdem Einkommensteuer durch die entsprechende Nichtangabe bei der FinB in X.
Hier sind beide FinB (X und Y) örtlich zuständig, und zwar für die Erforschung des gesamten Sachverhalts. Der Vorrang gebührt derjenigen FinB, die wegen der (Einzel-)Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat (§ 390 Abs. 1 AO, vgl. die Erl. dort).
Wegen der weitgehenden regionalen Zuständigkeitskonzentration bei Buß- und Strafsachenstellen dürfte derartige Fälle aber eher nur bei räumlich weit auseinanderliegenden Tatorten relevant werden.
Rz. 15
Die einzelnen Steuerdelikte brauchen keine sachlichen Berührungspunkte aufzuweisen.
Beispiel
Stpfl. S hat bei der FinB Y Umsatzsteuer und Gewerbesteuer hinterzogen. Außerdem hat er eine Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei der FinB in Z begangen. Hier sind beide FÄ (Y und Z) für sämtliche Steuerstraftaten zuständig.
Rz. 16
Auch bei § 3 StPO gilt der prozessuale Tatbegriff, d.h. es müssen mehrere prozessual selbständige Taten i.S.d. § 264 StPO vorliegen (s. § 385 Rz. 1315 ff.; § 386 Rz. 95 ff.). Bilden mehrere materiell selbständige Taten i.S.d. § 53 StGB eine Prozesseinheit i.S.d. § 264 StPO (s. § 386 Rz. 100 f.), bedarf es hier zur Begründung der Zuständigkeit kraft Zusammenhangs nicht des § 389 AO, da die Zuständigkeit bereits aus § 388 AO folgt.
Rz. 17
Wenn der Beschuldigte die Steuerstraftaten teils als Jugendlicher, teils als Erwachsener begangen hat, ist für die Aburteilung der gesamten Tat das Jugendgericht zuständig. Daher kann die nach § 389 AO zuständige FinB bzgl. der Erwachsenenstraftat gem. § 79 JGG keinen Strafbefehlsantrag nach § 400 AO stellen.
3. Sachlicher Zusammenhang
Rz. 18
Ein sachlicher Zusammenhang gem. § 3 StPO ist gegeben, wenn an einer Straftat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder wegen Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt sind.
Rz. 19
Als Täter kommen Alleintäter, Mittäter oder mittelbare Täter in Betracht (vgl. § 25 StGB). Siehe dazu näher § 370 Rz. 80 ff.
Rz. 20
Denkbar sind auch Fälle von Nebentäterschaft (s. § 370 Rz. 80).
Beispiel
Abteilungsleiter A und Prokurist B verkürzen im selben Veranlagungszeitraum unabhängig voneinander jeweils in ihrem Ressort Umsatzsteuer zugunsten des Unternehmens. A und B sind jeweils Täter einer Steuerhinterziehung, ohne Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB zu sein.
Rz. 21
Beispiel
Entgegen dem vorstehenden Beispiel verkürzt A die Umsatzsteuer im Jahr 2015, B im Jahr 2016. Hier liegt kein prozessualer Tatzusammenhang i.S.v. § 264 StPO vor, so dass § 389 AO keine Anwendung findet.
Rz. 22
Als Teilnehmer gelten Anstifter (§ 26 StGB) und Gehilfen (§ 27 StGB). Siehe näher § 370 Rz. 80 ff., 95 ff. und 120 ff.
Rz. 23
Auch hier gilt der prozessuale Tatbegriff i.S.d. § 264 StPO (s. § 385 Rz. 1315 ff.; § 386 Rz. 95 ff.), d.h. es muss eine prozessuale Tatidentität bestehen, was sich bei tateinheitlich (i.S.d. § 52 StGB) begangenen Steuerdelikten von selb...