Rz. 15
[Autor/Stand] Da in § 390 AO ausdrücklich von "Strafverfahren" die Rede ist, reichen steuerliche Ermittlungen oder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens (§ 409 AO) zur Begründung der vorrangigen Zuständigkeit nicht aus[2]. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren maßgeblich[3].
Beispiel
Das FA X hat am 15.5. gegen B ein Verfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Steuerverkürzung eingeleitet. Wegen desselben Vorgangs hatte das ebenfalls zuständige FA Y am 25.7. wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung die Ermittlungen aufgenommen. Der Vorrang gebührt dem FA Y.
Rz. 16
[Autor/Stand] Mit "Strafverfahren" i.S.d. § 390 Abs. 1 AO ist ausschließlich das "Steuerstrafverfahren" gemeint, denn nur diesbezüglich besitzt die FinB die Einleitungsbefugnis (s. § 386 Rz. 53 ff., 67 ff.).
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