Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
I. Mehrfache sachliche Zuständigkeit
Rz. 7
Eine mehrfache sachliche Zuständigkeit (§ 387 AO) kann bspw. eintreten, wenn die zu verfolgende Straftat im prozessualen Sinne des § 264 StPO (s. Rz. 17) mehrere Steuerarten betrifft, die von verschiedenen FÄ oder HZÄ verwaltet werden (vgl. Nr. 25 Abs. 1 Satz 2 AStBV (St) 2023, s. AStBV Rz. 25), wie es aus einer Zuständigkeitskonzentration folgen kann (z.B. nach § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG; s. § 387 Rz. 44 ff.), so z.B. bei der Hinterziehung von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer oder von Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.
Rz. 8
Im Verhältnis Bundes- und Landes-FinB ist eine Konkurrenzsituation i.S.d. § 390 Abs. 1 AO nahezu ausgeschlossen, da die Zuständigkeiten bei der Verwaltungshoheit (vgl. Art. 108 Abs. 1, 2 GG, §§ 5, 12, 17 FVG), selbst in Fällen der Mischverwaltung (vgl. Art. 108 Abs. 4 GG, §§ 18, 19 FVG), gesetzlich klar gegeneinander abgegrenzt sind. Bei unberechtigtem mehrfachen Bezug von Kindergeld können allerdings die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und die des öffentlichen Dienstes des jeweiligen Landes zur Verfolgung der Steuerhinterziehung zuständig sein. Eine gleichzeitige Zuständigkeit ist auch denkbar, wenn jemand sowohl in Besitz- und Verkehrssteuersachen als auch in Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten unerlaubt Hilfe i.S.v. §§ 160, 164 Satz 2 StBerG geleistet haben soll.
Rz. 9
§ 390 Abs. 1 AO findet keine Anwendung im Verhältnis zwischen der Straf- und Bußgeldsachenstelle i.S.d. § 387 Abs. 2 AO und den einzelnen angeschlossenen FÄ bzw. HZÄ (s. § 387 Rz. 35 f.). Letztere behalten zwar eine Notzuständigkeit gem. § 399 Abs. 2 AO (s. § 387 Rz. 41), die Verfahrensherrschaft liegt aber gleichwohl bei der zentralen BuStra.
Rz. 10
Ebenso wenig gilt § 390 Abs. 1 AO im Verhältnis FA und Steufa bzw. HZA und ZFA, da die Fahndung keine Steuern verwaltet und nicht als "Finanzbehörde" in § 386 Abs. 1 Satz 2 AO aufgeführt ist (s. § 387 Rz. 14). Kompetenzüberschneidungen der einzelnen Fahndungsstellen sind dann auf der Ebene der übergeordneten sachlich/örtlich zuständigen FinB i.S.d. § 390 Abs. 1 AO zu regeln.
II. Mehrfache örtliche Zuständigkeit
Rz. 11
Die Möglichkeit der mehrfachen örtlichen Zuständigkeit ergibt sich aus der kumulativen Aufzählung verschiedener Anknüpfungspunkte in § 388 AO (s. § 388 Rz. 12 ff.; s. auch Nr. 25 Abs. 1 Satz 3 AStBV (St) 2023, s. AStBV Rz. 25), die durch § 389 AO bei zusammenhängenden Strafsachen noch erweitert wird (vgl. die Erl. dort).
III. Grundsatz der Priorität
1. Erstzuständigkeit
Rz. 12
§ 390 Abs. 1 AO macht den Zuständigkeitsvorrang einer FinB davon abhängig, ob sie wegen der Tat als erste ein Strafverfahren eingeleitet hat. Gemäß § 397 AO ist ein Strafverfahren eingeleitet, sobald die zuständige Behörde – hier also die sachlich oder örtlich zuständige FinB – eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (s. die Erl. zu § 397 Rz. 17 ff.).
Rz. 13
Welche von mehreren FinB das Strafverfahren zuerst eingeleitet hat, lässt sich wegen der Vorschrift des § 397 Abs. 2 AO anhand der Akten ohne weiteres feststellen. Danach ist nämlich die das Strafverfahren einleitende Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken. Der Inhalt dieses Vermerks kann jedoch widerlegt werden. Treten im Nachhinein Zweifel an der Zuständigkeit einer FinB auf, weil eine andere zur selben Zeit das Strafverfahren eingeleitet hat, lässt sich – abgesehen von den Möglichkeiten des § 390 Abs. 2 AO (s. Rz. 21 ff.) – Abhilfe dadurch schaffen, dass die StA das Verfahren an sich zieht (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO) und es danach an eine der FinB wieder abgibt (§ 386 Abs. 4 Satz 3 AO). Selbstverständlich kann die StA das Ermittlungsverfahren unter Beteiligung einer der FinB (vgl. §§ 402 f. AO) auch selbst durchführen.
Rz. 14
Der Zuständigkeitsvorrang kann zudem fraglich sein, wenn eines der bei mehreren zuständigen FinB wegen derselben Tat anhängigen Strafverfahren von einem allgemeinen Strafverfolgungsorgan (StA/Polizei/Strafricht...