Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Schrifttum:
1. Zur gerichtlichen Zuständigkeit nach der AO: Bode, Die Zuständigkeit der Steuer-Amtsgerichte, NJW 1958, 1910; Bode, Die Zuständigkeitsabgrenzung im gerichtlichen Steuerstrafverfahren, NJW 1960, 1990; Buschmann, Die Zuständigkeitsabgrenzung im gerichtlichen Steuerstrafverfahren, NJW 1960, 326, NJW 1960, 1991; Henneberg, Zur Reform des Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, BB 1974, 705; Henneberg, Die Auswirkungen des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 auf die Verfolgung von Steuerstrafsachen, BB 1979, 585; Kohlhaas, Gerichtliche Zuständigkeit bei Rauschmittelvergehen, NJW 1972, 1931; Kopacek, Zuständiges Jugendgericht bei Kraftfahrzeugsteuervergehen Minderjähriger, NJW 1961, 2147; Rotsch/Sahan, Verbindung und Trennung von Strafsachen, JA 2005, 801.
2. Zur gerichtlichen Zuständigkeit nach StPO und GVG: Bezjak/Sommerfeld, Die örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters im Jugendstrafverfahren, ZJJ 2008, 251; Böttcher/Mayer, Änderungen des Strafverfahrensrechts durch das Entlastungsgesetz, NStZ 1993, 153; Brause, Zur Zuständigkeit der allgemeinen und der besonderen Strafkammern, NJW 1979, 802; Ebsen, Begründungspflicht und Prüfungsrecht bei Anträgen auf richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren (§ 162 StPO), NStZ 2007, 501; Firgau, Das Zusammentreffen von Wirtschafts- und Nichtwirtschaftsstraftaten gem. § 74c GVG, wistra 1988, 140; Katholnigg, Die gerichtsverfassungsrechtlichen Änderungen durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979, NJW 1978, 2375; Katholnigg, Neue Verfahrensmaßnahmen in Betäubungsmittelstrafsachen, NStZ 1981, 417; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2015; Löffeler, Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer, JA 1987, 214; Meyer-Goßner, Die Prüfung der funktionalen Zuständigkeit im Strafverfahren insbesondere beim Landgericht, JR 1977, 353; Meyer-Goßner, Die Behandlung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen allgemeinen und Spezialkammern beim Landgericht, NStZ 1981, 168; Meyer-Goßner, Die Verbindung verschiedener gegen denselben Angeklagten bei demselben Landgericht anhängiger Strafverfahren, NStZ 1989, 297; Ruhmannseder, Die Neuregelung der strafprozessualen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, JA 2009, 57; Siegismund/Wickern, Das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege, wistra 1993, 81, 136; Wolff, Zur Bedeutung von § 6 StPO im Revisionsverfahren, JR 2006, 232.
S. ferner die Schrifttumshinweise vor Rz. 40 und vor Rz. 75.
A. Allgemeines
I. Zur Entstehungsgeschichte
Rz. 1
Eine dem § 391 AO entsprechende gesetzliche Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der AG wurde mit § 476a RAO erstmalig im Jahr 1956 geschaffen.
Rz. 2
Durch das 1. AOStrafÄndG 1967 wurde § 476a RAO mit teilweise verändertem Inhalt zu § 426 RAO. Gegenüber § 476a RAO wurden die Abs. 1 und 3 erweitert, Abs. 4 wurde neu eingeführt.
§ 426 RAO erfuhr durch das EGStGB vom 3.3.1974 zwei kleine Änderungen (in Abs. 1 Satz 2 wurde die Angabe "§ 153 Abs. 2" durch "§ 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1", in den Abs. 3 und 4 wurden jeweils die Worte "Steuervergehen" durch "Steuerstraftaten" ersetzt).
Rz. 3
In die AO 1977 wurde § 426 i.d.F. des EGStGB als § 391 AO übernommen.
Rz. 4
Durch das StVÄG 1979 vom 5.10.1978 wurde § 74c GVG in der Weise geändert, dass u.a. für Straftaten ... nach dem Steuer- und Zollrecht (Abs. 1 Nr. 3), die im ersten Rechtszug zur Entscheidung vor die LG gelangen, große Strafkammern als Wirtschaftsstrafkammern zuständig sind. § 74c Abs. 3 GVG enthält eine Ermächtigungsregelung, die der des § 391 Abs. 2 AO im Kern vergleichbar ist. In Konsequenz dieser Regelung wurden in § 391 Abs. 3 AO die Worte "beim Landgericht einer bestimmten Strafkammer" gestrichen.
Rz. 5
Schließlich wurde durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28.7.1981 § 391 Abs. 4 AO geändert. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Halbs. 1 erstreckt sich danach auch nicht auf die Fälle, in denen dieselbe Handlung zugleich eine Steuerstraftat und ein BtM-Delikt darstellt. Die Regelung gibt "der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der örtlichen Drogenszene" Vorrang gegenüber der besonderen Sach- und Rechtskunde des sonst nach den Abs. 1–3 zuständigen Strafrichters.
Rz. 6– 8
Einstweilen frei.
II. Zweck und Bedeutung
Rz. 9