a) Regelfall und Bestimmung der Verteidigungsziele
Rz. 266
Der Verteidiger muss im Rahmen des übernommenen Mandatsumfangs dem Mandanten in jeder Lage des Verfahrens beistehen und ihn umfassend beraten. Er hat den Beschuldigten über die – soweit bekannte – Sachlage, die materielle Rechtslage und die prozessualen Rechte und Möglichkeiten aufzuklären. Dabei darf er seinem Mandanten nicht zu einer unrichtigen Aussage raten oder dem Beschuldigten gerade die Möglichkeit einer Verdunkelung von Beweisquellen oder einer Flucht aufzeigen, da er sich sonst wegen Begünstigung oder Strafvereitelung strafbar macht (s. Rz. 286 ff.).
Rz. 267
Die Beratung erfolgt auf Basis der Akteneinsicht gem. § 147 StPO (s. näher Rz. 391 ff.) sowie der ergänzenden Informationen des Mandanten (s. Rz. 636) und von Dritten (s. Rz. 491 ff.). Durch die Akteneinsicht kann sich der Verteidiger ein verlässliches Bild darüber verschaffen, was im Einzelfall den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ausmacht, welche Beweismittel bereits vorliegen oder zu erwarten sind und ob diese ggf. zu einer Anklageerhebung bzw. Verurteilung ausreichen oder eine Verfahrenseinstellung über kurz oder lang nahelegen. Insoweit können gemeinsam mit dem Mandanten die Verteidigungsziele bestimmt werden.
Rz. 268
Das primäre Ziel wird es stets sein, den Vorwurf straf-/bußgeldrechtlicher Schuld abzuwehren und eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen Unschuld (Nichterweislichkeit der Schuld) zu erreichen. Damit entfällt dann zumeist auch die Steuernachzahlung.
Rz. 269
Wo dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger um Verschlankung des Vorwurfs auf weniger sensible Sachverhalte und deren Einstellung gem. § 153a StPO bemühen; dies vermeidet die Feststellung strafrechtlicher Schuld und führt im Steuer- und etwaigen Zivilverfahren/Deckungsverfahren zu einer gestärkten Position. Nicht stets, aber häufig wird die strafrechtliche Einstellung von einer steuerlichen Bereinigung, etwa durch den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung, abhängen. Die Beratung des Mandanten wird sich je nach Umfang des Mandats auch hierauf erstrecken (s. Rz. 666 ff.) oder sie wird insoweit zu koordinieren sein.
Rz. 270
Wo eine Erledigung gem. § 153a StGB nicht möglich ist, mag auch eine Erledigung durch Strafbefehl zur Vermeidung der öffentlichen Hauptverhandlung in Betracht kommen. Dabei kann versucht werden, in geeigneten Fällen den Schuldvorwurf auf eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit umzulenken; je nach Versicherungsbedingungen bewahrt dies den ggf. bestehenden Versicherungsschutz durch eine Spezialstrafrechtsschutz- oder D&O-Versicherung.
Rz. 271
Bei jeder Form strafrechtlicher Erledigung sollte stets mitbedacht werden, ob ggf. weitere Verfahren anhängig sind und sich eine Gesamtstrafenbildung oder Generalbereinigung via § 154 StPO anbietet.
Rz. 272
Im Ergebnis wird die Reihenfolge der Verteidigungsziele i.d.R. lauten:
- Einstellung wegen Unschuld des gesamten Verfahrens,
- Teileinstellung der schadensträchtigen Sachverhalte wegen Unschuld oder aus anderen Gründen,
- Einstellung verbleibender Teile gem. § 153a StPO,
- Erledigung durch Strafbefehl, soweit möglich auf Basis einer fahrlässigen Tat,
- Gesamtbereinigung.
Rz. 273
Wenn ein freisprechendes Urteil naheliegt, kann natürlich auch der Gang in die Hauptverhandlung ein Weg sein. Aber: Nur sehr selten wird eine derartige Sicherheit bestehen. Die Risiken und Chancen sind ausführlich mit dem Mandanten zu erörtern, damit er eine angemessene Entscheidung fällen kann.
Rz. 274
Ist eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung beabsichtigt, wird teilweise eine Sacheinlassung des Beschuldigten verlangt, die der Verteidiger mit dem Beschuldigten sorgfältig erörtern sollte, damit sich der Beschuldigte nicht möglicherweise ungewollt sogar noch über den Strafvorwurf hinaus hinsichtlich bisher unbekannter strafrechtlich relevanter Vorgänge und Handlungen selbst belastet. Aus diesem Grund sollte der Verteidiger nach Möglichkeit schriftlich eine streng am Verfahrensgegenstand orientierte Sacheinlassung für den Beschuldigten abgeben. Er ist auch in Ansehung der ihm obliegenden Wahrheitspflicht nicht zu einer uneingeschränkten Angabe aller belastenden Umstände verpflichtet (s. dazu Rz. 286 ff.).
Rz. 275
Einstweilen frei.
b) Erweiterte Beratung
Rz. 276
Sofern das Mandat auf die strafrechtliche Verteidigung und ggf. die damit zusammenhängende steuerliche Beratung begrenzt ist, unterfallen die nachfolgenden Überlegungen nicht einer aus dem Mandat folgenden Beratungspflicht, sind also für den Verteidiger nicht haftungsrelevant. Eine Haftungsrelevanz entsteht erst, wenn das Mandat auf diese Fragen erweitert wird. Nicht stets, aber doch immer wieder ist es angeraten, über Fragen, die über die reine Verteidigung hinausgehen, nachzudenken. Zu oft geschieht dies nicht, weil das Mandat zu sehr durch ...