Rz. 241

[Autor/Stand] Der Beschluss des OLG, der die Ausschließung des Verteidigers ablehnt, ist unanfechtbar (§ 138d Abs. 6 Satz 2 StPO). Gegen den Beschluss, der den Verteidiger von der Verteidigung ausschließt, kann dieser binnen einer Woche sofortige Beschwerde einlegen, über die der BGH entscheidet (§ 138d Abs. 6 Satz 1 StPO, § 135 Abs. 2 GVG). Der Beschluss des Ruhens der Verteidigerrechte bis zur Entscheidung des OLG (§ 138c Abs. 3 StPO) ist unanfechtbar (§ 138c Abs. 3 Satz 3 StPO).

 

Rz. 242

[Autor/Stand] Gegen die Ablehnung des Antrags der StA auf Erlass eines Vorlagebeschlusses durch das zuständige Strafgericht ist Beschwerde gem. § 304 StPO zulässig,[3] ebenso gegen die Kostenentscheidung durch die StA, den Verteidiger und den Angeschuldigten, soweit ihnen die Kosten auferlegt worden sind.[4]

 

Rz. 243– 245

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[3] OLG Karlsruhe v. 18.11.1982 – 3 Ws 272/82, NStZ 1983, 281.
[4] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt62, § 138c StPO Rz. 19.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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