Rz. 241
[Autor/Stand] Der Beschluss des OLG, der die Ausschließung des Verteidigers ablehnt, ist unanfechtbar (§ 138d Abs. 6 Satz 2 StPO). Gegen den Beschluss, der den Verteidiger von der Verteidigung ausschließt, kann dieser binnen einer Woche sofortige Beschwerde einlegen, über die der BGH entscheidet (§ 138d Abs. 6 Satz 1 StPO, § 135 Abs. 2 GVG). Der Beschluss des Ruhens der Verteidigerrechte bis zur Entscheidung des OLG (§ 138c Abs. 3 StPO) ist unanfechtbar (§ 138c Abs. 3 Satz 3 StPO).
Rz. 242
[Autor/Stand] Gegen die Ablehnung des Antrags der StA auf Erlass eines Vorlagebeschlusses durch das zuständige Strafgericht ist Beschwerde gem. § 304 StPO zulässig,[3] ebenso gegen die Kostenentscheidung durch die StA, den Verteidiger und den Angeschuldigten, soweit ihnen die Kosten auferlegt worden sind.[4]
Rz. 243– 245
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen