a) Honorar
Rz. 676
Die Frage der Honorierung wird regelmäßig ebenfalls Gegenstand des ersten Gesprächs sein, zumal sich die Frage nach einer Honorierung als Pflichtverteidiger (Rz. 31 ff.) nur ausnahmsweise und dann regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt stellen wird. Im Falle eines Präventivmandats wird man zu schnellem Handeln genötigt, so dass man auch schnell auf das dafür erforderliche Honorar zu sprechen kommen muss. Dies jedenfalls dann, wenn man sich nicht auf die gesetzlichen Gebühren für die Hilfeleistung in Steuersachen beschränken möchte. Gebühren für strafrechtliche Tätigkeiten würden in einem solchen Verfahren erst später (nach Verfahrenseinleitung) anfallen.
Rz. 677
Sofern man ein Verteidigungsmandat übernommen hat, kann man sich im ersten Gespräch auch auf den Hinweis beschränken, dass über das Honorar erst nach Einsicht in die Akte gesprochen werden solle. Diese erhält man in Steuerstrafverfahren i.d.R. recht zeitnah und sie bietet für gewöhnlich eine bessere Entscheidungsgrundlage für ein angemessenes Honorar.
Rz. 678
Ansonsten gelten für die Honorierung in steuerstrafrechtlichen Mandaten die allgemeinen Regeln.
Rz. 679
Allerdings sind zumindest zwei verschiedene Angelegenheiten (§§ 16 f. RVG) abzurechnen, eine steuerliche und eine strafrechtliche. Für beide Angelegenheiten fallen Gebühren an.
Rz. 680
Soweit gesetzliche Gebühren nach RVG abgerechnet werden sollen, gelten für Ermittlungs- und Hauptverfahren mit Blick auf die straf-/bußgeldrechtliche Tätigkeit keine Besonderheiten. Hier gelten die finanziell nicht eben attraktiven Teile 4 (Strafsachen – Nr. 4100–4304) und 5 (Bußgeldsachen – Nr. 5100–5200) des VV-RVG. Dies gilt gem. § 45 StBVV auch für den verteidigenden Steuerberater.
Rz. 681
"Um bei Strafverteidigungen [...] kostendeckend oder gar mit Gewinn arbeiten zu können, ist [...] der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen unumgänglich."
Rz. 682
Der Strafverteidiger ist es vor diesem Hintergrund gewohnt, Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Diese sind an §§ 3a, 4, 4a RVG zu orientieren. Entsprechendes gilt für den Steuerberater (vgl. § 4 StBVV). Es genügt die Textform (früher: Schriftform, § 126 BGB), so dass sie auch per E-Mail vereinbart werden kann.
Rz. 683
Ob die Vergütungsvereinbarung nur den strafrechtlichen oder auch den steuerlichen Teil erfassen sollte, wird vor Abschluss zu erwägen sein. Denn die gesetzliche Vergütung der steuerlichen Angelegenheit ist jedenfalls attraktiver als die gesetzliche Vergütung der Strafsache, so dass es hier nicht immer einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
Rz. 684
Hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren besteht mit Blick auf den steuerlichen Teil des Mandats die Besonderheit, dass nach § 35 RVG im Bereich der außergerichtlichen Vertretung auch der Rechtsanwalt auf die Steuerberatervergütungsverordnung verwiesen wird. Dies gilt insbesondere auch für die Honorierung von Selbstanzeigen (§ 30 StBVV). Neben der Gebühr nach § 30 StBVV können weitere Gebühren anfallen.
Rz. 685
Da die Vergütung der Steuerangelegenheit wertabhängig ist, muss diese – auch im Vergleich mit Stundensatzvereinbarungen – nicht unattraktiv sein. Sofern das steuerliche Verfahren in ein gerichtliches übergeht, gelten insoweit die Gebühren des RVG (vgl. auch § 45 StBVV).
Rz. 686
Da für verteidigende Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Hochschullehrer keine einschlägigen Gebührenordnungen existieren, können diese nach eigenem Ermessen ihr Honorar vereinbaren.
Rz. 687
Der Mandant ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der über die gesetzliche Vergütung hinausgehende Honoraranteil auch im Falle eines Freispruchs von der Justizkasse nicht erstattet wird (vgl. § 408 Rz. 18 ff., 26 ff.).
Rz. 688– 690
Einstweilen frei
b) Honorierung durch Dritte
Rz. 691
Es wird immer wieder vorkommen, dass entweder der Mandant nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung der Verteidigung verfügt oder sich der Berater – z....