Rz. 101
[Autor/Stand] Die Berufsangehörigen haben auch bei gemeinschaftlicher Verteidigung gem. § 392 Abs. 1 Halbs. 2 AO dem Grunde nach dieselben Rechte wie die gemeinschaftlichen Verteidiger i.S.d. § 138 Abs. 2 StPO (s. dazu Rz. 126 ff.).[2] Umstritten ist jedoch, wieweit die Autonomie des steuerlichen Mitverteidigers reicht.
Rz. 102
[Autor/Stand] Unzweifelhaft stehen dem Berufsangehörigen uneingeschränkt die grundlegenden Befugnisse eines Verteidigers zu,[4] namentlich
- das Verkehrsrecht mit dem Beschuldigten (§ 148 StPO, s. Rz. 356 ff.),[5]
- das Recht auf Akteneinsicht (s. Rz. 391 ff.),
- Anwesenheits- und Erklärungsrechte (s. Rz. 371 ff.),
- das Recht auf eigene Ermittlungen (s. Rz. 491 ff.),
- das Fragerecht in der Hauptverhandlung,
- das Recht zum Plädoyer.
Rz. 103– 105
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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