Rz. 691
Es wird immer wieder vorkommen, dass entweder der Mandant nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung der Verteidigung verfügt oder sich der Berater – z.B. vor dem Hintergrund denkbarer Geldwäsche – nicht von seinem Mandanten bezahlen lassen möchte. In diesen Fällen kommt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (sei es in gesetzlicher oder darüber hinausgehender Höhe) mit einem vom Mandanten benannten Dritten in Betracht.
Rz. 692
§ 3a RVG trifft keine Regelung zum Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung, dieser muss mit dem Mandanten nicht identisch sein. Das Mandatsverhältnis mitsamt seinen Pflichten – insbesondere zur Verschwiegenheit – besteht unabhängig vom Vergütungsverhältnis. Mit dem Mandanten/dem Dritten muss daher ggf. eine Abrede zur Frage des Stundennachweises im Abrechnungsverhältnis zum Dritten getroffen werden.
Rz. 693
Wenn ein privater Dritter die Kosten aus eigener Tasche übernimmt, sind keine Besonderheiten zu beachten. Dies ist ohne weiteres zulässig, die Übernahme kann aber steuerlich – Schenkung, Lohn – bedeutsam sein.
Rz. 694
Sofern der Dritte die Zahlung aus fremden Vermögen vereinbart – Beispiel: der Geschäftsführer sagt die Übernahme der Kosten aus den Unternehmensmitteln zu – kann eine solche Vereinbarung gegenüber dem Unternehmen eine Untreue (§ 266 StGB) darstellen. Eine Untreue kommt in Betracht, wenn durch die Bezahlung eine zugunsten des Unternehmens bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt wird. Dies hängt davon ab, ob die Zahlung eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung im Interesse des Unternehmens darstellt.
Rz. 695
Im Interesse des Unternehmens sind prima vista zunächst solche Zahlungen, für die eine Zahlungspflicht des Unternehmens besteht. Bei freiwilligen Zahlungen kann ein Unternehmensinteresse nur angenommen werden, wenn diese Ausgabe noch als ökonomisch sinnvoll und den Grundsätzen ordnungsgemäßen Wirtschaftens entsprechend angesehen werden kann. Es bedarf also der Begründung im konkreten Einzelfall. Der BGH hat mit Blick auf den Untreuetatbestand ausgeführt, die Übernahme der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sei keine Untreue, solange
"die Übernahme von Verfahrenskosten eines Strafverfahrens, das wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Verrichtung zusammenhängt, gegen Bedienstete des Verbandes durchgeführt wird, [...] aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht geboten [ist, weil sie] dann als Verbandsaufgabe [...] anzusehen [ist]."
Rz. 696
Fraglich ist, ob aus "Fürsorgegesichtspunkten" allein die Übernahme der gesetzlichen Gebühren oder auch die Übernahme darüber hinausgehender (vereinbarter) Gebühren zulässig ist. Fischer plädiert für eine Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren, wofür m.E. aber kein Rechtsgrund streitet, solange die vereinbarte Vergütung marktüblich ist.
Rz. 697
Zur Vermeidung jeglichen Untreuerisikos empfiehlt sich die Einholung eines schriftlich zu dokumentierenden Gesellschafterbeschlusses, der die Mittelverwendung legitimiert. Ein Gesellschafterbeschluss stellt ein den Tatbestand der Untreue ausschließendes Einverständnis dar.
Rz. 698– 700
Einstweilen frei.