Rz. 701

[Autor/Stand] Die steuerlichen Implikationen der Vergütung sind zu beachten. Insoweit ist zwischen den Kosten für das steuerliche Verfahren und jenen für das strafrechtliche Verfahren zu unterscheiden.

 

Rz. 702

[Autor/Stand] Soweit Kosten im steuerlichen Verfahren anfallen, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen steuerlich mehr oder minder berücksichtigungsfähig.

 

Rz. 703

[Autor/Stand] Kosten des Strafverfahrens sind nicht ohne weiteres steuerlich abzugsfähig, vielmehr sollen sie – wie Strafen – den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sein.[4] Allerdings können Verfahrens- oder Verteidigungskosten dann als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abzugsfähig sein, wenn die dem Stpfl. zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde; eine Tat, die nur "bei Gelegenheit" einer beruflichen Tätigkeit begangen wurde, führt jedenfalls nicht zum Betriebs- oder Werbungskostenabzug der Verteidigungsaufwenden.[5] Ein Abzug soll nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht kommen.[6] Ob dies auch bei Vorsatztaten gilt, ist streitig, denn den Kosten für eine diesbzgl. Verteidigung fehle es "an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, da die Straftat selbst nicht unausweichlich war, sondern – entgegen einem Verbot – bewusst herbeigeführt wurde."[7] Ob diese Auffassung mit der Wertneutralität (§ 40 AO) vereinbar ist, erscheint zweifelhaft; zur steuerlichen Behandlung s. § 408 Rz. 46 ff. Ist der Ansatz als Betriebsausgabe/Werbungskosten möglich, wird der Ansatz der vereinbarten Vergütung nicht auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren limitiert.[8]

 

Rz. 704

[Autor/Stand] Bei einer übernommenen Vergütung kann mit Blick auf den Begünstigten insb. eine Schenkung, ein (zusätzliches) Gehalt oder eine Entnahme (vGA) vorliegen. Dies gilt nicht, wenn ein ganz überwiegendes Interesse des Unternehmens besteht. In derartigen Fällen kommt es nicht zu einer Einnahmeerhöhung beim Begünstigten. Allerdings soll ein solches ganz überwiegendes Interesse des Unternehmens nur in seltenen Fällen anzunehmen sein; die diesbzgl. Erwägungen wurde allerdings überwiegend an der Frage der Übernahme von Sanktionen[10] geführt. Soweit zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit auf das "wohlverstandene" Interesse des Unternehmens abgestellt wird,[11] erscheint dies mit Blick auf § 40 AO fragwürdig; das Steuerrecht ist wertneutral und versteuert die Gewinne aus rechtswidriger Tätigkeit unter Abzug der insoweit angefallenen Ausgaben (Ausnahme kraft expliziter Anordnung: § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG). Gleichwohl hat sich der BFH[12] dieser Rspr. unter Aufgabe seiner bis dahin gegenteiligen Rechtsauffassung angeschlossen.

 

Rz. 705

[Autor/Stand] Die Umsatzsteuer aus dem Strafverteidigungshonorar ist laut EuGH[14] regelmäßig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da die Vermeidung der Bestrafung ein vornehmlich privates Interesse darstelle. Dies dürfte auch bei der Übernahme der Zahlung durch Dritte gelten. Soll aufseiten des Übernehmenden eine günstigere steuerliche Berücksichtigung erfolgen, wird dessen steuerlicher Berater einen entsprechenden Beratungs-/Begründungsaufwand betreiben müssen; eine kritiklose Berücksichtigung als Vorsteuer, Werbungskosten/Betriebsausgabe ohne Lohn- oder Schenkungsteuer birgt die Gefahr eines weiteren Steuerstrafverfahrens.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[8] BFH v. 18.10.2007 – VI R 42/04, BFHE 219, 197 = FR 2008, 232 m. Anm. Bergkemper = DStR 2007, 2254.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[10] So zur Übernahme von Sanktionen das FG Münster v. 4.10.2010 – 7 K 4735/07 F, FG Münster v. 4.10.2010 – 7 K 4735707 F, EFG 2011, 1616 ff. m. Anm. Matthes; der BFH v. 16.9.2014 – VIII R 21/11, StBW 2015, 128, hat sich dem angeschlossen.
[11] FG Köln v. 22.9.2011 – 3 K 955/10, PStR 2012, 54 = EFG 2012, 518 ff. = StBW 2015, 128.
[12] BFH v. 14.11.2013 – VI R 36/12, ZWH 2014, 277 m. Anm. Gräfin von Galen/Maass = FR 2014, 281 m. Anm. Bergkemper = DB 2014, 156 f.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[14] EuGH v. 21.2.2013 – C-104/12, ECLI:EU:C:2013:99, ZWH 2013, 324 m. Anm. Beckschäfer = DStR 2013, 411 m. Anm. Zugmaier; BFH v. 11 4.2013 – V R 29/10, UR 2014, 154 = DStR 2013, 1475.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge