Rz. 111
Ein aufgrund der regelmäßig erfolgenden Abstimmung von Verfahrensschritten mit dem Mandanten eher theoretischer Fall ist, dass sich Prozesshandlungen oder prozessualen Erklärungen von "geborenem" Verteidiger und Steuerberater etc. widersprechen.
Rz. 112
Beispiel
Die BuStra hat gegen A wegen Steuerhinterziehung ermittelt und legt, da sie "genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage" sieht, die Akten der StA vor (§ 400 Halbs. 2 AO). Diese gibt A und seinen Verteidigern – dem Steuerberater S und dem neu hinzugezogenen Rechtsanwalt R – durch Verfügung vom 1.10. Gelegenheit, zum Ergebnis der Ermittlungen Stellung zu nehmen. S beantragt am 5.10., den Buchhalter Z als Zeugen zu vernehmen. Mit Schriftsatz vom 6.10. teilt R der StA mit, dass er den Beweisantrag zurücknehme. Welche Prozesserklärung hat Geltung?
Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Rz. 113
Zum Teil wird angenommen, dass beide Verteidiger gleichberechtigt sind. Eine Abhängigkeit des Steuerberaters etc. bestehe nur insoweit, als neben ihm auch ein Rechtsanwalt oder Hochschullehrer als Verteidiger bestellt sein müsse. Im Übrigen habe der Steuerberater etc. aber alle Rechte eines Verteidigers und könne von diesen auch selbständig, ggf. sogar im Widerspruch zu Verteidigerhandlungen des Rechtsanwalts Gebrauch machen. Dieser Ansicht nach wäre die Erklärung des steuerlichen Beraters im vorstehenden Beispiel wirksam.
Rz. 114
Nach a.A. sollen jedenfalls wesentliche Prozesshandlungen wie Beweisanträge oder Rechtsmittelerklärungen vom Steuerberater etc. nur unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder Hochschullehrers erfolgen können. Dieser Auffassung hat sich in der obergerichtlichen Rspr. insbesondere das KG – wenngleich lediglich für die Rechtsmitteleinlegung – angeschlossen (s. Rz. 119).
Rz. 115
Für einen Vorrang des Rechtsanwalts spricht die Ratio des § 392 Abs. 1 Halbs. 2 AO. Im finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren soll der steuerliche Berater zwar uneingeschränkt verteidigen können und bedarf daher aller Rechte eines Verteidigers. Bei Übergang in das staatsanwaltliche und insbesondere gerichtliche Verfahren gewinnen aber strafrechtliche und insbesondere strafprozessuale Fragen so stark an Bedeutung, dass – typisierend – die fachliche Ausbildung und Ausrichtung eines Steuerberaters etc., nicht mehr genügt und ein Rechtsanwalt zur Verteidigung erforderlich wird. Darin verwirklicht sich ein generalisierender Schutzgedanke; der Rechtsanwalt ist für die besonderen Notwendigkeiten dieses Verfahrens kompetenter. Im Zweifel verdrängt daher die Prozesshandlung des Rechtsanwalts die des Steuerberaters etc.
Rz. 116
Dem § 392 AO ist jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, wann ein Antrag des Steuerberaters etc. bei Divergenzen zum Rechtsanwalt wirksam ist und wann er verdrängt wird.
Rz. 117
Teilweise wird vertreten, dass bei Divergenzen zwischen Anwalt und Steuerberater etc. stets der Antrag des Rechtsanwalts entscheidend sei oder bei einem einfachen Widerspruch liege mangels eigenen Antrags des Anwalts gar kein wirksamer Antrag vor. Dies würde der Rechtslage in den Fällen der Verteidigung durch eine "andere Person" i.S.d. § 138 Abs. 2 Halbs. 2 StPO entsprechen, doch geht dieser Vergleich angesichts der Sonderregelung des § 392 AO, die auch der besonderen Sachkunde der steuerlichen Berater geschuldet ist, fehl.
Rz. 118
Es ist vielmehr danach zu differenzieren, ob sich in der speziellen Prozesshandlung/Erklärung eine besondere steuerliche Kompetenz ausdrücken kann oder die Verletzung zentraler eigener Rechte gerügt wird.
Rz. 119
Anträge allgemein strafprozessualer Art (z.B. Befangenheitsanträge, Besetzungseinwände etc.) und Rechtsmittel (zu Einspruch gegen Strafbefehl vgl. Rz. 72) können nur in Gemeinschaft mit dem Rechtsanwalt oder Hochschullehrer eingelegt werden. Dabei muss der Rechtsanwalt mitwirken, indem er entweder die Rechtsmittelerklärung/den Antrag des steuerlichen Beraters mit unterzeichnet oder (innerhalb der Rechtsmittelfrist) gegenüber dem Gericht eine Erklärung abgibt, aus der hervorgeht, dass er mit der Einlegung des Rechtsmittels einverstanden ist.
Rz. 120
Hingegen sind Beweisanträge des Steuerberaters etc. uneingeschränkt wirksam, da insoweit die Sachkunde gerade bei steuerlichen Fragen derjenigen des Rechtsanwalts überlegen sein wird. Gleiches gilt für bloße Erklärungen zur Sach- oder Rechtslage oder Erklärungen nach § 257 StPO.
Beispiel
Im Beispiel Rz. 112 gilt danach die Prozesserklärung des Steuerberaters S.
Rz. 121
Auch Eingriffe in eigene Rechte berechtigten zur eigenständigen Geltendmachung. So steht dem als Wahlverteidiger bestellten Steuerberater etc. nach § 304 StPO die Beschwerde wegen Beschränkung des Verkehrsrechts zu.
Rz. 122
Auf einem anderen Blatt steht jedoch, inwieweit bei erheblichen Divergenzen zwischen Steuerbe...