Ergänzender Hinweis:
Nr. 36 AStBV (St) 2023/2024; s. AStBV Rz. 36.
Schrifttum:
Böhm, Verteidigerfremdes Verhalten – Neue Wege zur Ausschließung lästiger Strafverteidiger?, NJW 2006, 2371; Dahs (jun.), Ausschließung und Überwachung des Strafverteidigers, NJW 1975, 1385; Dencker, Die Ausschließung des Pflichtverteidigers, NJW 1979, 2176; Dünnebier, Ausschließung von Verteidigern und Beschränkung der Verteidigung, NJW 1976, 1; Frye, Die Ausschließung des Verteidigers – Ein systematischer Überblick, wistra 2005, 86; Gehm, Strafrechtliche Fallstricke für den steuerlichen Berater bei Wahrnehmung seines Mandats, Stbg 2010, 165; Groß, Der erweiterte Verteidigerausschluss nach § 138a II StPO – eine Fehlentscheidung des Gesetzgebers, NJW 1975, 422; Jahn, Ausschließung des Verteidigers bei "Konfliktverteidigung"?, JZ 2006, 1134; Jahn, Die Entlassung des Pflichtverteidigers im Strafprozess, JA 2017, 326; Kirch-Heim, Die Störung der Hauptverhandlung durch in §§ 177, 178 GVG nicht genannte, an der Hauptverhandlung beteiligte Personen, NStZ 2014, 431; Knapp, Ausschluss des Verteidigers und Berufsfreiheit, JuS 1974, 20; Mösbauer, Zur Ausschließung des Steuerberaters von der Strafverteidigung, INF 1988, 313; Remagen-Kemmerling, Der Ausschluss des Strafverteidigers in Theorie und Praxis, Diss. Köln 1993; Rieß, Der Ausschluss des Verteidigers in der Rechtswirklichkeit, NStZ 1981, 332; Schmidt-Leichner, Der Ausschluss des Verteidigers, NJW 1973, 969; Seelmann, Die Ausschließung des Verteidigers, NJW 1979, 1130; Ulsenheimer, Zur Regelung des Verteidigerausschlusses in §§ 138a–d, 146 n.F. StPO, GA 1975, 103; Weyand, Strafvereitelung und Begünstigung durch den Verteidiger, Inf. StW 1991, 173.
1. Grundsätze
Rz. 186
Die §§ 138a und 138b StPO enthalten fünf Ausschließungstatbestände, deren Aufzählung abschließend ist und die mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Ein gerichtlicher Ausschluss des Verteidigers aus anderen Gründen ist nicht zulässig; nach zutreffender Ansicht auch nicht auf der Basis sitzungspolizeilicher Maßnahmen – §§ 177, 178 GVG richten sich nicht gegen Verfahrensbeteiligte. Die Ausschließungsgründe der §§ 138a und 138b StPO gelten in jeder Lage des Verfahrens, also auch bereits im Ermittlungsverfahren sowie entsprechend im Bußgeldverfahren und im ehrengerichtlichen Verfahren. Sie gelten für jeden Verteidiger, also auch für den entsprechend bestellten Steuerberater etc. und auch für den Pflichtverteidiger.
Rz. 187
Gemäß § 138a Abs. 1 StPO "ist (zwingend) auszuschließen" der Verteidiger, der
Rz. 188
§ 138a Abs. 2 StPO und § 138b StPO sind mit Blick auf Steuerstrafverfahren nicht relevant, sie treffen Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Verteidigung in terroristischen oder Staatsschutzsachen.
Rz. 189
Der Ausschluss bezieht sich nicht nur auf das Verfahren, hinsichtlich dessen der Verdacht besteht, er schließt gem. § 138a Abs. 4 StPO auch die Verteidigung des Beschuldigten in anderen Verfahren und ein diesbezügliches Kontaktrecht mit dem inhaftierten Beschuldigten sowie die Verteidigung von Mitbeschuldigten aus.
Rz. 190
Einstweilen frei.
2. Die wichtigsten Ausschließungsgründe
Rz. 191
Nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist der Verteidiger auszuschließen, wenn ein – primär – dringender oder ein die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender (= hinreichender) Verdacht einer vorwerfbaren Tatbeteiligung i.S.d. §§ 25–27 StGB besteht (s. dazu grundlegend § 37...