Rz. 181

[Autor/Stand] Ermittlungsergebnisse bleiben nach überwiegender Ansicht auch verwertbar, die ex post mithilfe einer rechtmäßigen Maßnahme bestätigt wurden[2].

 

Rz. 182

[Autor/Stand] Zudem sind Erkenntnisse, die bei einer hypothetischen Wiederholung der Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig erlangt hätten werden könnten, einer Verwertung zugänglich (so nunmehr gesetzlich verankert in § 477 Abs. 2 StPO[4]; s. dazu auch Rz. 273, 276, 281; vgl. ferner § 385 Rz. 1049).

 

Rz. 183

[Autor/Stand] Auch wenn die Belehrung (s. Rz. 134) nicht im richtigen Moment erfolgt, bleibt sie weiterhin bestehen. Sie ist bei späterem Entdecken eines solchen Versäumnisses nachzuholen, was den Mangel ex nunc für künftige Ermittlungen heilt[6]. Eine rückwirkende Heilung ist wegen der Funktion der Belehrung ausgeschlossen. Sämtliche Erkenntnisse, die vor einer Ergänzung bzw. Nachholung der Belehrung gewonnen wurden, bleiben deshalb unverwertbar, weil sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind[7]. Zur Zulässigkeit mittelbarer Folgeermittlungen s. Rz. 265.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[2] Vgl. FG München v. 26.1.2015 – 7 K 1650/11, EFG 2015, 831 Rz. 40 = DB 2015, 2291; Söhn in HHSp., § 88 AO Rz. 35; Günther in MünchKomm, § 100a StPO Rz. 218; differenzierend Bruder, Beweisverwertungsverbote im Steuerrecht und im Steuerstrafrecht, Diss. 2000, 118.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[4] Vgl. dazu auch Karstens in JJR9, § 393 AO Rz. 66 m.w.N., Drüen in Tipke/Kruse, § 393 AO Rz. 70.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[6] Pflaum, StBp 2017, 163 (164).
[7] Pflaum, StBp 2017, 163 (164); Drüen in Tipke/Kruse, § 393 AO Rz. 71.

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