Rz. 286

[Autor/Stand] Das Steuergeheimnis nach § 30 AO steht der Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Personen nach § 475 StPO entgegen; zudem ist der Ausschlussgrund nach § 479 Abs. 1 StPO n.F. (s. Rz. 275) bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 474 StPO an ein Zivilgericht zu beachten (in casu Einsicht in Strafakten des Steuerstrafverfahrens durch Insolvenzgläubiger im Zivilverfahren und Übersendung der Akten an die Zivilkammer)[2].

 

Rz. 287

[Autor/Stand] Auch die Akteneinsicht in Strafakten für FG steht unter dem doppelten Vorbehalt des Zwecks des Strafverfahrens und besonderer gesetzlicher Verwendungsregelungen (§ 474 Abs. 1 StPO; s. Rz. 282, 284.2). Das FG muss aber die Tatsachen und Beweise selbständig würdigen und sich nicht lediglich auf die Feststellungen der Steufa beziehen[4].

 

Rz. 288

[Autor/Stand] Vor der Gewährung von Akteneinsicht (§ 478 StPO) an verfahrensunbeteiligte Dritte nach § 406e StPO und § 475 StPO ist der Betroffene nach der Rspr. des BVerfG anzuhören[6]. Diese ist nicht auf die Akteneinsicht für Gerichte nach § 474 StPO übertragbar.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[2] OLG Rostock v. 13.7.2017 – 20 Ws 146/17, wistra 2017, 412 m. Anm. Pflaum.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[4] BFH v. 12.12.2012 – V B 114/11, BFH/NV 2013, 601; vgl. auch zu den einzelnen Aktenbestandteilen Pflaum, wistra 2017, 414 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024

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