Rz. 286
[Autor/Stand] Das Steuergeheimnis nach § 30 AO steht der Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Personen nach § 475 StPO entgegen; zudem ist der Ausschlussgrund nach § 479 Abs. 1 StPO n.F. (s. Rz. 275) bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 474 StPO an ein Zivilgericht zu beachten (in casu Einsicht in Strafakten des Steuerstrafverfahrens durch Insolvenzgläubiger im Zivilverfahren und Übersendung der Akten an die Zivilkammer)[2].
Rz. 287
[Autor/Stand] Auch die Akteneinsicht in Strafakten für FG steht unter dem doppelten Vorbehalt des Zwecks des Strafverfahrens und besonderer gesetzlicher Verwendungsregelungen (§ 474 Abs. 1 StPO; s. Rz. 282, 284.2). Das FG muss aber die Tatsachen und Beweise selbständig würdigen und sich nicht lediglich auf die Feststellungen der Steufa beziehen[4].
Rz. 288
[Autor/Stand] Vor der Gewährung von Akteneinsicht (§ 478 StPO) an verfahrensunbeteiligte Dritte nach § 406e StPO und § 475 StPO ist der Betroffene nach der Rspr. des BVerfG anzuhören[6]. Diese ist nicht auf die Akteneinsicht für Gerichte nach § 474 StPO übertragbar.
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