Rz. 76.2
[Autor/Stand] Nach ganz überwiegende. Ansicht fällt der Zuschlag, der nach § 162 Abs. 4 AO festgesetzt werden kann, wenn der Stpfl. nach § 90 Abs. 3 AO vorgeschriebene Aufzeichnungen über Geschäftsvorfälle mit Auslandsbezug mit nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nicht oder nicht in verwertbarer Form vorlegt, mangels gesetzlicher Erwähnung nicht unter das Zwangsmittelverbot[2].
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