Rz. 24
[Autor/Stand] Während zu den der Einziehung unterliegenden Gegenständen i.S.d. § 74 StGB auch Rechte gehören, spricht § 394 AO ausschließlich von Sachen, weil nur diese vom Täter zurückgelassen werden können. Diese Sachen müssen eingezogen werden können. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Einziehung müssen vorliegen. Wegen der näheren Einzelheiten kann insofern auf die Ausführungen § 375 Rz. 32 ff. verwiesen werden. Hier soll nur eine kurze Übersicht mit entsprechenden Verweisen gegeben und im Übrigen die Unterschiede der Einziehungsvoraussetzungen, die im Rahmen von § 394 AO von Bedeutung sind, erörtert werden.
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